Viele Gläubiger sind inzwischen leidgeprüft, im besten Fall nur verunsichert. Grund hierfür ist § 133 InsO, welcher es einem Insolvenzverwalter erlaubt, bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren rückwirkend ab Insolvenzantragstellung Geld oder Gegenstände zurückzuverlangen. Dies traf vor allem Gläubiger, die bei Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten ihres Geschäftspartners Ratenzahlungsvereinbarungen akzeptierten, Stundungen gewährten und eine offene Kommunikation mit dem späteren Schuldner führten mit dem Ziel, den Geschäftspartner nicht zu ruinieren. Im Falle einer späteren Insolvenzeröffnung konnte sich das rächen.

Passend zu den Bestrebungen des Gesetzgebers, die teilweise ausufernde Anwendung des § 133 InsO und die damit einhergehenden Härten für Gläubiger zu begrenzen, hat der Bundesgerichtshof am 16. April 2015 eine aus Gläubigersicht positive Entscheidung gefällt.

In seiner Urteilsbegründung hat der BGH verdeutlicht, dass nicht per se jede Bitte um Vereinbarung einer Ratenzahlung anfechtungsrelevant ist. Er hat klargestellt, dass die Bitte eines Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält. Denn die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens. Selbst wenn die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage später als vereinbart eingehen, ist dies unschädlich, wenn die Raten zwar verspätet, aber jeweils vollständig bezahlt werden. Eine Bitte um Ratenzahlung ist nach dem BGH nur dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können. Diese Art der Kommunikation zwischen Gläubiger und Schuldner ist aus anfechtungsrechtlicher Sicht überwiegend ein absolutes k.o.-Kriterium zulasten des Gläubigers, der dem Schuldner entgegenkommen möchte.

Bei Fragen zu diesem Themenkomplex kontaktieren Sie bitte die Autorin Rechtsanwältin Marianne Poeppel.