Verkürzte Verfahrensdauer für Regelinsolvenzen natürlicher Person und Verbraucherinsolvenzen ab dem 01.10.2020 auf insgesamt drei Jahre.

Am 16. Juli 2019 wurde vom Europäischen Rat beschlossen, dass das Insolvenzverfahren insgesamt für alle natürlichen Personen auf drei Jahre verkürzt werden soll. Unabhängig von der Insolvenzmasse soll das Restschuldbefreiungsverfahren nach drei Jahren abgeschlossen und damit Restschuldbefreiung nach dieser Zeit direkt erteilt werden.
Zunächst hatte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz einen längeren Anpassungszeitraum bis zum Jahr 2021 vorgesehen, währenddessen stufenweise eine Verringerung der Verfahrensdauer erfolgen sollte. Denn man musste schließlich in die Überlegungen einbeziehen, dass die ohnehin nicht mit einer Antragspflicht belegten natürlichen Personen motiviert werden mussten, mit der Antragspflicht nicht bis zum Eintritt des Stichtags abzuwarten. Dies gilt nach wie vor.
Allerdings sieht nunmehr ein neuer Entwurf, der mit dem 01.07.2020 kam, die Anwendung der verkürzten Restschuldbefreiung nunmehr schon für alle Verfahren vor, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden.

Da in der kurzen Zeit zwischen dem 01.07.2020 und dem 01.10.2020 eine stufenweise Herabsetzung von derzeit sechs Jahren (die bisherigen Möglichkeiten, das Verfahren bereits nach fünf bzw. drei Jahren bei Zahlung der Verfahrenskosten sowie im letzteren Fall 35 % der Gläubigerforderungen einmal außen vor gelassen) auf drei Jahre nicht mehr entsprechend umgesetzt werden kann, macht derzeit die Antragstellung eines Regelinsolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens keinen Sinn, da die Schuldner ohnehin keine Insolvenzantragspflicht hatten und haben. Es sollte daher zumindest der 01.10.2020 abgewartet werden, um in den Genuss der entsprechenden Reduzierung zu kommen. Sinnvoll ist daher die Verfahrensvorbereitung ab September 2020, um dann die vorbereiteten Anträge ab dem 01.10.2020 bei den jeweiligen Insolvenzgerichten einreichen zu können. Denn entscheidend für die Frage der Anwendung des Verfahrensrechtes ist der Antragseingang, nicht erst die Eröffnung.

Derzeit befindet sich die Umsetzung des Beschlusses des Europäischen Rates noch nicht in Gesetzesform, sondern liegt vielmehr erst als Entwurf vor. Mit einer Umsetzung in Gesetzesform ist jedoch zeitnah zu rechnen.
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