Während in der Vergangenheit die Arbeitszeit des Arbeitnehmers eher ein enges Korsett war, besteht heutzutage ein immer größer werdendes Bedürfnis nach flexiblen Arbeitszeiten. Ein Instrument, welches zunehmend an Beliebtheit gewinnt, ist das sogenannte Arbeitszeitkonto. Gibt es im Unternehmen viel zu tun und die Angestellten machen Überstunden, wird diese Mehrarbeit auf einem Arbeitszeitkonto registriert und gesammelt. Die Mitarbeiter bauen so ein Guthaben auf, das ihnen später zur Verfügung steht. Gibt es wenig zu tun, können Überstunden „abgebummelt“ werden. So einfach dieses Prinzip klingt, so schwierig ist es, dieses in der Praxis in rechtlicher Hinsicht wirksam umzusetzen.
In der täglichen Arbeit des Rechtsanwalts zeigt es sich immer wieder, dass gar keine oder nur unzureichende Regelungen zum Arbeitszeitkonto bestehen, sodass der Sinn und Zweck des Arbeitszeitkontos in rechtlicher Hinsichtlich völlig leer läuft. Unwissenheit besteht insbesondere bei der Behandlung von sogenannten Minusstunden. Nach der Rechtsprechung kann beispielsweise ein Arbeitgeber Minusstunden nur dann verrechnen, wenn hierzu eine konkrete Regelung besteht, etwa in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag. Gibt es eine Regelung über die Behandlung von sogenannten Minusstunden nicht, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, einseitig anzuordnen, dass der Arbeitnehmer „zu Hause bleibt“, um die Minusstunden abzubauen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes verbleibt es ohne konkrete Regelung dabei, dass der Arbeitnehmer darüber entscheiden kann, ob ein negatives Zeitguthaben entsteht. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko auf den Arbeitnehmer abwälzen. Jedem Arbeitgeber kann also nur geraten werden, seine betriebliche Praxis hinsichtlich der Führung eines Arbeitszeitkontos darauf zu überprüfen, ob eine ausreichende rechtliche Grundlage vorhanden ist.