Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 31.08.2017 (Az. VII ZR 308/16) seine im Ergebnis strenge Beurteilung von Vertragsstrafenvereinbarungen auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestätigt. Kritisiert hat der Bundesgerichtshof insbesondere bei einem pauschalisierten Vertragsstrafenversprechen, dass hier nicht nach Art, Gewicht und Dauer des Vertragsverstoßes differenziert worden sei. Im Kern bedeutet dieses, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Rechtsprechung hinsichtlich eines Vertragsstrafenversprechens schon Wert darauf legt, dass die Höhe des Vertragsstrafenanspruches differenziert wird nach der Art und dem Gewicht des Vertragsverstoßes und auch die Dauer eines derartigen Vertragsverstoßes sich auf die Höhe einer Vertragsstrafe auszuwirken hat.

Der Bundesgerichtshof billigt zwar die Druckfunktion der Vertragsstrafe und hält die Festsetzung einer spürbaren Vertragsstrafe, die nicht an konkreten Schadenspositionen orientiert wird, für zulässig. Jedoch müsse aber auch eine Differenzierung nach der Bedeutung der Vertragspflichtverletzung vorgenommen werden.

Es dürfte schwierig werden, bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen, insbesondere in AGB, eine rechtssichere Differenzierung hinsichtlich des Vertragsverstoßes und der Vertragsstrafe zu formulieren. Versuchen sollte der Verwender von AGB dieses aber auf jeden Fall, um dem oben angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs Rechnung zu tragen.

Olaf Handschuh

Autor:
Olaf Handschuh
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht