§ 618 Abs. 1 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, die Betriebsstätte so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit weitestgehend geschützt ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausprägung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, ist in verschiedenen Vorschriften weiter konkretisiert.

Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der auf einem Arbeitsplatz beschäftigt wird, der den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen nicht vollumfänglich genügt, seine Arbeitsleistung auf diesem Arbeitsplatz verweigern darf. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zugrunde:

Die Klägerin war als Sachgebietsleiterin bei dem Beklagten, einem kommunalen Versorgungsunternehmen, angestellt. Es kam zu Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihren Kollegen. Daraufhin wurde der Klägerin von dem Arbeitgeber die Sachgebietsleitung entzogen und, auf eine entsprechende Bitte der Kollegen hin, wurde die Klägerin an einen anderen Arbeitsplatz versetzt. Die Klägerin bemängelte, dass dieser Arbeitsplatz eine arbeitsschutztechnisch unzureichende Büroausstattung aufweise und verweigerte, dort ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Nachdem der Arbeitgeber mehrere Abmahnungen insoweit erteilt hatte, kündigte er das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Die Klägerin erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage und konnte den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht sowie dem Landesarbeitsgericht gewinnen. Vor dem Bundesarbeitsgericht allerdings war die Klägerin nicht erfolgreich: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der den Vorgaben von § 618 BGB i. V. m. den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen nicht vollumfänglich genügt, gleichwohl billigem Ermessen entsprechen kann, wenn es sich um bloß geringfügige oder kurzzeitige Verstöße handelt, die keine nachhaltigen Schäden bewirken können. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich betont, dass selbst kurzzeitige oder geringfügige Verstöße gegen Arbeitsschutzbedingungen nicht dazu führen, dass die Anweisung des Arbeitgebers, auf einem derartigen Arbeitsplatz zu arbeiten, nicht zulässig ist und somit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Verweigert allerdings der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, weil die Arbeitsanweisung des Arbeitgebers nicht zu beanstanden ist, muss er damit rechnen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung wirksam kündigen kann. In derartigen Fällen kann es empfehlenswert für den Arbeitnehmer sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen, gegenüber dem Arbeitnehmer allerdings einen entsprechenden Vorbehalt zu erklären und gleichzeitig gerichtlich klären zu lassen, ob die Arbeitsanweisung des Arbeitgebers zurecht ergangen ist oder nicht.

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