Bei Garantiezertifikaten stellt ein in den Anleihebedingungen enthaltenes Sonderkündigungsrecht einen aufklärungsbedürftigen Umstand dar. Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil entscheiden (BGH, Urteil vom 25. 11. 2014 – XI ZR 480/13).
Der Kläger verlangte von der beklagten Bank Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co.B.V.
Der Kläger erwarb am 2007 und 2008 auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten (nachfolgend: Berater) Lehman-Garantiezertifikate mit unterschiedlicher Laufzeit. Emittentin der Zertifikate war die niederländische Lehman Brothers Treasury Co.B.V. (nachfolgend: Emittentin), deren Verbindlichkeiten die US-amerikanische Lehman Brothers Holdings Inc. garantierte (nachfolgend: Garantin). 2007 war dem Kläger eine Produktinformation über das Zertifikat zugefaxt worden. Bei der weiteren Zeichnung in 2008 wurde ihm der Produktflyer für das Zertifikat nicht übergeben.
Beiden Zertifikaten lagen die Endgültigen Bedingungen der Emittentin vom 16. 11. 2007 bzw. 20. 5. 2008 zum Basisprospekt vom 28. 8. 2007 zu Grunde, die dem Kläger jedoch ebenfalls nicht übergeben wurden. Danach sollte die Emittentin am Laufzeitende unabhängig von der Entwicklung der Basiswerte mind. 100% des eingezahlten Kapitals an den Anleger zurückzahlen. Im Basisprospekt der Emittentin, den der Kläger gleichfalls nicht erhielt, werden die Zertifikate als „Inhaberschuldverschreibungen … mit einer Rückzahlung bei Endfälligkeit i.H.v. mind. 100% des festgelegten Nennbetrages oder des Nominalbetrages pro Schuldverschreibung (‚Kapitalgeschützte Schuldverschreibungen‘ genannt)” definiert. Zugleich wird der Emittentin ein Sonderkündigungsrecht aus Steuergründen oder aus anderen in den Endgültigen Bedingungen genannten Gründen eingeräumt, auf das der Kläger von der Beklagten nicht hingewiesen wurde.
Im September 2008 wurde die Garantin insolvent, was die Insolvenz der Emittentin nach sich zog.
Der BGH entschied: Die Empfehlung der Zertifikate sei nicht anlagegerecht gewesen. Da es sich um Garantiezertifikate handle, habe die Beklagte den Kläger über das in den Anleihebedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Emittentin aufklären müssen. Dieses Kündigungsrecht sei bei Garantiezertifikaten ein für die Anlageentscheidung wesentlicher und damit aufklärungsbedürftiger Umstand. Denn bei solchen Zertifikaten garantiere die Emittentin die Rückzahlung des Anlagebetrages, so dass sich das Risiko des Anlegers darauf beschränke, dass mit dem Anlagebetrag möglicherweise keine Gewinne erwirtschaftet würden oder die Emittentin insolvent werde. Diesem Wesensmerkmal stehe das Sonderkündigungsrecht entgegen, weil der von der Berechnungsstelle festzulegende Marktwert den Anlagebetrag unterschreiten oder sogar Null betragen könne. Durch die allgemeinen Hinweise in den für verschiedene Anlageprodukte geltenden „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapiere”, aus denen sich ein Anleger die seine beabsichtigten Geschäfte betreffenden Informationen erst heraussuchen müsse, sei der Kläger über das Kündigungsrecht der Emittentin nicht ausreichend aufgeklärt worden. Auch eine Information des Klägers über das Bonitätsrisiko der Emittentin habe zur Aufklärung über die mit der Ausübung des Kündigungsrechts verbundene Gefahr eines Kapitalverlustes nicht genügt, da das Kündigungsrecht von Voraussetzungen abhänge, die nichts mit einer Insolvenz der Emittentin zu tun hätten. Bei dem Kündigungsrecht handle es sich auch nicht um eine für Störungen der Geschäftsgrundlage gesetzlich ohnehin geregelte Rechtsfolge, denn bei Zertifikaten mit einer Kapitalgarantie zum Laufzeitende werde das Kapitalverlustrisiko gerade auf die Emittentin verlagert und der Anleger – solange die Emittentin nicht insolvent werde – davon befreit. Den Anlegern drohe wegen der in den Anleihebedingungen für den Kündigungsfall enthaltenen Berechnungsvorschriften ein nicht unerhebliches Risiko, dass der durch die Berechnungsstelle ermittelte Marktpreis unterhalb des Ausgabekurses liege und auch durch die Rendite nicht ausgeglichen werde. Auch der Umstand, dass es sich hierbei um ein nicht sehr wahrscheinliches Risiko handle und es dem Kläger angeblich in erster Linie auf die Rendite angekommen sei, rechtfertige keine andere Bewertung, da für die Anleger eines Garantiezertifikats selbst ein geringes Risiko von wesentlicher Bedeutung sei.
Die aufgrund der schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zugunsten des Klägers bestehende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens habe die Beklagte nicht entkräftet, weshalb das LG zu Recht von einer Vernehmung des Beraters und des Klägers abgesehen habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das LG die Erklärung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung, dass es ihm auf die Kapitalgarantie angekommen sei und er bei ordnungsgemäßer Aufklärung über das Kündigungsrecht der Emittentin von der Investition abgesehen hätte, als überzeugend bewertet habe.