Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2016 – Az.3 Sa 356/16
erklärte eine außerordentliche, also fristlose Kündigung trotz langer Beschäftigungsdauer für wirksam, weil der gekündigte Arbeitnehmer eine vorsätzliche und sicherheitsgefährdende Sachbeschädigung begangen hatte. Der Kläger ist ein 50-jähjriger Chemiefacharbeiter mit einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren, die Beklagte ein großes Chemieunternehmen in Ludwigshafen.
Die Beklagte begründete die Kündigung damit, dass der Kläger in einem explosionsgefährdeten Arbeitsbereich, aus Verärgerung über einen geringen Jahresbonus, die Touchscreenscheibe seines Steuerungsgerätes zertrümmerte. Neben einem Sachschaden in Höhe von 7.800,00 € verursachte der Kläger hierdurch ferner eine Explosionsgefahr sowie einen reparaturbedingten Produktionsausfall, der beklagtenseitig mit 80.000,00 € beziffert wurde.
Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung sprachen für den Kläger die erhebliche Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten gegenüber drei Kindern und die Tatsache, dass er den Pflichtverstoß noch in der selben Schicht seinem Vorgesetzten mitgeteilt und eine Entschuldigung an diesen gerichtet hatte.
Für die Beklagte sprach indes eine bereits vor einem Jahr gegenüber dem Kläger erteilte Abmahnung, da dieser Sicherheitsbestimmungen verletzt hatte. Seinerzeit hatte der Kläger, um Arbeitsvorgänge zu beschleunigen, einen Temperaturfühler außer Kraft gesetzt, indem er ihn mit Klebeband umwickelte. Diesem Temperaturfühler kommt eine sicherheitsrelevante Funktion zu.
Die durch den Kläger vor dem Arbeitsgericht Ludwigsburg
Arbeitsgericht Ludwigsburg vom 30.6.2016 – Az. 8 Ca 398/16
erhobene Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen. Das Gericht verurteilte den Kläger überdies zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 7.800,00 € wegen der Zerstörung des Touchscreens.