Das Bundesarbeitsgericht hat zu dem Aktenzeichen 5 AZR 765/10 unter dem 22.02.2012 erneut ein Urteil zu dem Themenkreis Mehrarbeit und Vergütungserwartung gefällt. Ein Lagerarbeiter, der zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 1.800,00 € tätig war, begehrte von seinem Arbeitgeber, einer Spedition, Vergütung der geleisteten Überstunden. Arbeitsvertraglich war eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart und das bei betrieblichem Erfordernis der Kläger ohne besondere Vergütung Mehrarbeit leisten werde. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses macht der Kläger Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden geltend.

Erstinstanzlich ist der Kläger mit seiner Klage abgewiesen worden. In der zweiten Instanz ist der Klage des Klägers stattgegeben worden und das BAG hat die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen. Das BAG stellt fest, dass bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber verpflichtet, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist nach Ansicht des BAG regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht.

Den vertraglichen Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit hat das BAG wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erklärt. Der Arbeitsvertrag lasse aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung der Kläger für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Er habe bei Vertragsschluss nicht absehen können, was auf ihn zukommen würde.

Im Ergebnis hat das BAG also die Klausel, nach der eine Überstundenvergütung nicht vereinbart war, für unwirksam erklärt. Somit richtete sich die Vergütung des Klägers nach den Grundsätzen des BGB. Die einschlägigen Vorschriften sind hier die über den Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB. Gemäß § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bei Anwendung dieser Vorschrift kommt das BAG zu dem Ergebnis, dass angesichts der Höhe des vereinbarten Bruttoentgelts die Leistung von Überstunden nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten war, so dass der Arbeitgeber dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB Überstundenvergütung für die geleisteten Überstunden schuldet. Der Autor Rechtsanwalt Bodo Winkler ist schwerpunktmäßig in der Kanzlei Minden mit Arbeitsrecht befasst.