Mit Urteil vom 26.04.2015 (Az. 7 AZR 452/13) hat das BAG eine interessante Entscheidung zur Problematik der „Anschlussbeschäftigung“ im Rahmen von Befristungen getroffen.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren und in diesen zwei Jahren maximal dreimal zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine Befristung von Arbeitsverhältnissen dann nicht zulässig, wenn mit dem Arbeitnehmer zuvor bereits ein befristetes oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Rechtsprechung hat sich mit der sog. „Zuvorbeschäftigung“ im Rahmen von Befristungen immer wieder auseinandersetzen müssen.
Mit einem Urteil vom 26.04.2015 hat das BAG erneut eine Entscheidung zu diesem Themenkomplex getroffen und zwar hat es entschieden, dass es Arbeitgebern nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber gezielt aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer nur deshalb schließen, um auf diese Weise über die gesetzlich vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können.
Dem vom BAG entschiedenen Fall lag folgender Fall zugrunde:
Ein Unternehmen unterhielt eine Kooperation mit der Agentur für Arbeit und zwar ein „JobCenter“ in Form eines Gemeinschaftsbetriebs. In diesem war der Kläger zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren beschäftigt. Vertragsabreitgeber war die Agentur für Arbeit. Im Anschluss wurde der Kläger nochmals für ein weiteres Jahr befristet angestellt, nunmehr allerdings bei dem mit der Agentur für Arbeit kooperierenden Unternehmen, also einem anderen Vertragsarbeitgeber, jedoch im gemeinsam geführten Betrieb „JobCenter“ und ohne Änderung seiner Aufgaben. Es wurde im Rahmen der Befristung mitgeteilt, dass die Finanzierung der Stelle nur bis zum Befristungsende gewährleistet sei. Zum Jahresende aber schrieb das beklagte Unternehmen freie Stellen aus, ließ den Kläger jedoch unberücksichtigt, woraufhin dieser Befristungskontrollklage erhob.
Nach Abweisung der Klage in erster sowie in zweiter Instanz verwies das BAG die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an die Vorinstanz und begründete die Entscheidung damit, dass zwar die formalen Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung vorliegen würden bzw. die sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ergebenden Befristungsbeschränkungen nur auf ein und denselben Vertragsarbeitgeber beziehen, der Einwand des Klägers eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der beiden Vertragsabreitgeber aber nicht in der Vorinstanz hinreichend Berücksichtigung gefunden habe.
Das BAG sieht demnach in der Ausnutzung gesetzlich mögliche Befristungen im Rahmen einer solchen Sachverhaltskonstellation mit zwei Vertragsabreitgebern grundsätzlich auch die Möglichkeit des Einwands des Rechtsmissbrauchs. Ein Rechtsmissbrauch, so das BAG, sei möglich, wenn der neue Arbeitsvertrag nahtlos an den bisherigen Arbeitsvertrag anknüpft und eine rechtliche bzw. tatsächliche Verbundenheit zwischen beiden Arbeitgebern besteht und die Tätigkeit -wie hier- auf demselben Arbeitsplatz fortgesetzt wird.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die vorherige Beschäftigung eines Arbeitnehmers bei dem einem Arbeitgeber eines Gemeinschaftsbetriebs für eine grundsätzlich zulässige Befristung bei dem anderen Arbeitgeber und Fortbeschäftigung im Gemeinschaftsbetrieb eine schwerwiegende Rolle spielen kann und nicht immer das Argument zweier unterschiedlicher Vertragsabreitgeber greift. Immer die Umstände des Einzelfalles zu prüfen bzw. zu berücksichtigen. Nach wie vor ist stets erhöhte Vorsicht bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen gegeben und zwar auch bei einer erstmaligen Befristung bzw. in Konstellationen, in denen in einem Gemeinschaftsbetrieb der Vertragsarbeitgeber ausgewechselt wird.
Für sämtliche Fragen des Befristungsrechts und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Gestaltung von Verträgen sprechen Sie uns jederzeit gerne an.