Insbesondere für Arbeitgeber dürfte die in den Medien viel diskutierte Entscheidung „Emmely“ (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.06.2010, Az. 2 AZR 541/06) zu einer Rechtsunsicherheit im Bereich der außerordentlichen Kündigung wegen Bagatelldelikten führen. Durch die Entscheidung wird die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Kündigungsschutzverfahrens für den Arbeitgeber äußerst schwer kalkulierbar.

I.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Kassiererin, die seit ca. 30 Jahren bei einer Supermarkt-Kette beschäftigt war, im Januar 2008 Leergut-Bons im Wert von 1,30 € gefunden hat. Auf Weisung des Filialleiters behielt die Kassiererin die Bons zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich noch ein Kunde melden sollte. Zehn Tage später löste die Kassiererin die Bons zum eigenen Vorteil ein.

Das Bundesarbeitsgericht stellte daraufhin fest, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten generell geeignet sei, eine fristlose Kündigung auch dann zu rechtfertigen, wenn der damit eihergehende wirtschaftliche Schaden gering sei.

Ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliege, könne jedoch nicht nur generell bestimmt werden, sondern müsse vielmehr auf einer zweiten Prüfungsebene unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile beurteilt werden. Das Bundesarbeitsgericht nimmt an dieser Stelle die Prüfung vor

  • ob eine über lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung zweier Vertragspartner durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört wird
  • über wie viele Jahre hinweg ein Arbeitnehmer beanstandungsfrei und loyal gearbeitet hat

Im Ergebnis wäre deshalb eine Abmahnung ausreichend und angemessen gewesen, um das Vertrauensverhältnis wieder herzustellen. Durch das Urteil ist wieder einmal bestätigt, dass es keine absoluten Kündigungsgründe gibt, die in jedem Fall eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

 
II.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat aber auch Fragen aufgeworfen. Denn das BAG hat sich nicht darüber ausgelassen, wann und in welchem Umfang und unter Berücksichtigung welcher Gesichtspunkte „Vertrauenskapital“ angesammelt wird. Die Entscheidung dürfte daher auch abseits der Medien weiterhin die Gerichte beschäftigen, was sich insbesondere an einer Entscheidung des LAG Düsseldorf (Urt. v. 23.02.2011 – 12 Sa 1454/10) zeigt.

Hier wurde die Revision zugelassen und die Revisionszulassung ausdrücklich damit begründet, dass das BAG auch den unteren Instanzen Hinweise zu geben hat, in welchem Verhältnis zu den verbrachten Dienstzeiten (und ggf. weiteren Kriterien wie z.B. der Höhe der Arbeitsvergütung) Vertrauenskapital angesammelt und in welchem die danach ermittelte Höhe des Vertrauenskapitals durch Pflichtwidrigkeiten aufgebraucht wird.

III.

Die Entscheidung Emmely hatte auch auf andere Urteile erhebliche Auswirkungen. So hatte das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16.09.2010 unter dem Az. 2 SA 509/10 den Sachverhalt zu beurteilen, dass eine Arbeitnehmerin, die als Zugabfertigerin auf einem Bahnhof beschäftigt war, ihr 40-jähriges Dienstjubiläum im Kollegenkreis gefeiert hat. Im Anschluss an die Feier hat sie ihrem Arbeitgeber eine von einer Cateringfirma erhaltene „Gefälligkeits“-Quittung über einen Betrag von 250,00 € für Bewirtungskosten vorgelegt und sich den Betrag erstatten lassen, während sich die Bewirtungskosten in Wirklichkeit nur auf rund 90,00 € beliefen. Beim Arbeitgeber bestand eine Regelung, wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums nachgewiesene Bewirtungskosten bis zur Höhe von 250,00 € erstattet werden.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die hierauf ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam erachtet und hierbei ausdrücklich die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze angewandt.

Es ist somit festzuhalten, dass auch bei vermeintlich eindeutigen Sachverhalten bei einer außerordentlichen Kündigung Vorsicht geboten ist. Eine anwaltliche Beratung kann Ihnen am Ende Kosten und Ärger ersparen.