Die Wirksamkeit einer Befristung beurteilt sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umständen. Danach eintretende Änderungen haben daher grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung. Fällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht daher kein unbefristetes Arbeitsverhältnis (so zuletzt BAG, Urteil vom 17.05.2017 – 7 AZR 301/15).

Grundsätzlich gilt dies auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit ändert. Wird jedoch in einem Änderungsvertrag unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Befristungsdauer eine Änderung der Tätigkeit und ggf. der Vergütung vereinbart, unterliegt der Änderungsvertrag als letzter Arbeitsvertrag jedoch der Befristungskontrolle. In diesem Falle kommt es darauf an, ob bei Abschluss des Änderungsvertrags ein Sachgrund für die Befristung bestand. Dabei kann die Befristung allerdings nur dann auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags) die Unwirksamkeit der Befristung des Änderungsvertrags geltend macht.

Ist ursprünglich die Befristung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, kommt es nicht darauf an, dass während des Laufes dieses Vertrages eine geänderte Tätigkeit, sogar mit einer niedrigeren Vergütung, zugewiesen wurde.

Denn wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Sachgrund der Vertretung vorlag, wird dieser Sachgrund auch nicht durch die zwischenzeitliche Änderungstätigkeit oder durch eine geringere Vergütung beseitigt.

Nach Ansicht des BAG haben im entschiedenen Fall die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent einen Änderungsvertrag abgeschlossen, die zwischenzeitlich geänderte Tätigkeit und die geringere Vergütung waren einseitig dem Kläger zugewiesen worden. Dies gab die ursprüngliche Vereinbarung zwischen den Parteien auch her, weshalb das BAG im Ergebnis zu Recht zur Wirksamkeit der ursprünglich vereinbarten Befristung kam.

Dennoch ist grundsätzlich vor Veränderungen in befristeten Vertragsverhältnissen während deren Laufzeit zu warnen, sofern das Gericht das Zustandekommen eines Änderungsvertrages feststellt, wird die Klage nicht so glimpflich für den Arbeitgeber ausgehen, wie in dem vom BAG entschiedenen Fall.

Matthias Lehmann

Autor:
Matthias Lehmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht