Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.08.2017 – 7 ABR 51/15 die bisherige ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der Leiharbeitnehmer bei der Feststellung der für die Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb nach § 38 Abs. 1 BetrVG mitzuzählen sind, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs gehören. Dies habe der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG in der seit dem 01.04.2017 geltenden Fassung klargestellt.
Dabei ist für die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer diejenige Anzahl an Arbeitnehmern maßgeblich, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Bei der Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigungszahl sind künftige, aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen zu erwartende Entwicklungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar bevorstehen. Künftige Änderungen, die nicht unmittelbar bevorstehen, können erst später zu einer Anpassung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder führen.
Autor:
Matthias Lehmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht