LAG Berlin – Brandenburg vom 20.01.2017 – 2 Sa 1188/16

Die im konkreten Fall von dem Verleiher bei einem Leihunternehmen eingesetzte Arbeitnehmerin erhielt eine betriebsbedingte Kündigung mit der Begründung, dass für die Arbeitnehmerin in den kommenden drei Wochen eine Beschäftigung bei einem Leihunternehmen nicht möglich sei und es daher nicht möglich sei, die Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen.

Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit der Kündigungsschutzklage. Diese Klage musste Erfolg haben. Kurzfristige Auftragslücken gehören gerade bei Zeitarbeitsunternehmen zum typischen Wirtschaftsrisiko. In solchen Konstellationen hat das Gericht auch eine Zeitspanne von drei Wochen als kurzfristige Auftragslücke gewertet und ist somit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage Erfolg hatte, die Kündigung also unwirksam war.

Festzuhalten ist also, dass Auftragsverlust unter bestimmten Umständen grundsätzlich dazu geeignet ist, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Insbesondere bei Leihunternehmen reichen jedoch kurzfristige Auftragslücken dafür nicht aus. Anders wäre der Fall wohl zu bewerten gewesen, wenn sich das kündigende Leiharbeitsunternehmen darauf berufen hätte, zukünftig grundsätzlich keine Tätigkeiten mehr in dem von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeitsbereich anzubieten. Dann könnte nämlich von einem dauerhaften Zustand gesprochen werden, der wiederum grundsätzlich geeignet wäre, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Bodo Winkler

Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht