Das Corona-Virus hat nicht nur erhebliche gesundheitliche Schäden herbeigeführt, es ist im Begriff, der Weltwirtschaft ernsthafte Probleme zu bereiten. Um rechtzeitig gegensteuern zu können, hat die Bundesregierung einen vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld ermöglicht.
Wohl dem Unternehmen, welches in diesen Zeiten einen verständnisvollen Betriebsrat hat, mit dem sich eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit abschließen lässt.
Betriebsratslose Unternehmen müssen den Umweg über Einzelvereinbarungen mit den Mitarbeitern gehen, sofern der Arbeitsvertrag nicht die Möglichkeit der Kurzarbeit vorsieht.
Zunächst ist in Unternehmen mit Betriebsrat wichtig, zu wissen, dass nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht hat. Ohne dessen Beteiligung wäre die Einführung von Kurzarbeit unwirksam.
Die Betriebsvereinbarung (BV) als solche ist ein optimales Gestaltungsmittel, das unabhängig von der nicht mehr erforderlichen Zustimmung des Arbeitnehmers die Vertragsgrundlagen ändert. Der Arbeitgeber muss daher nach einer wirksam abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht mehr mit jedem einzelnen Arbeitnehmer darüber verhandeln, ob dieser einverstanden ist, Kurzarbeit zu machen und auf Entgeltansprüche zu verzichten. Mit einer wirksamen BV gilt diese generell und normativ für die erfassten und bezeichneten Mitarbeiter.
Wegen der nicht geringen Anforderungen an die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung sollte ein Fachmann hinzugezogen werden. Wird die Kurzarbeit wegen einer Verbesserung der Auftragslage abgebaut und auf die betriebsübliche Arbeitszeit zurückgeführt, steht dem Betriebsrat übrigens kein Mitbestimmungsrecht zu (vgl. BAG 21.11.1978 – 1 ABR 67/76).
Entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer aufgrund später eingetretener weiterer Umstände oder veränderter wirtschaftlicher und/oder organisatorischer Rahmenbedingungen auf Dauer, so kann trotz der Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung bestehen (vgl. BAG 23.02.2012 – 2 AZR 548/10).
Hoffen wir für alle Beteiligte, dass das Corona-Virus bald im Griff ist und die Konjunktur wieder anzieht.

Autor:
Matthias Lehmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht