Der BGH schafft Klarheit: Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern (BGH, Urteil vom 2. 12. 2014 – II ZR 322/13)
Bis zur genannten Entscheidung war in Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, ob ein Einziehungsbeschluss auch dann wirksam sein kann, wenn durch die Einziehung eine Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital entsteht oder ob in diesem Fall – jedenfalls nach Inkrafttreten des MoMiG im Oktober 2008 – der Einziehungsbeschluss nichtig oder jedenfalls anfechtbar ist.
Der BGH hat nunmehr die Wirksamkeit einer Einziehung trotz einer solchen Divergenz bejaht. Nach Auffassung des BGH besteht zwar das Gebot einer Konvergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital. Es wird aber nicht gesagt, wie sich dieses Gebot auf die Einziehung auswirkt, die in § 34 GmbHG eigenständig geregelt ist und bei der eine Divergenz zwischen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und dem Stammkapital immer dann auftritt, wenn die Gesellschafter die Einziehung nicht mit einer Kapitalherabsetzung, einer Aufstockung der übrigen Geschäftsanteile oder der Bildung eines neuen Geschäftsanteils verbinden. Das Auseinanderfallen der Summe der Nennwerte der Geschäftsanteile und des Stammkapitals nach einer Einziehung ist daher ein bloßer „Schönheitsfehler”, der keine rechtlichen Konsequenzen hat.
Eine für die Beratungspraxis wichtige Entscheidung von grundlegender Bedeutung. Gerade ältere Satzungen haben für die Einziehung keine Vorsorge für eine Übereinstimmung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital getroffen. Der Streit über die Frage, ob in § 5 Absatz III 2 GmbH eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einziehung und damit für den Einziehungsbeschluss gesehen werden muss, und das deswegen über den Einziehungsbeschlüssen hängende Damoklesschwert haben daher in der Praxis dazu geführt, dass von einer Einziehung abgesehen werden musste, obschon ausreichend wichtige Gründe vorlagen.