Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 18.11.2014 seine bisherige Rechtsprechung zur sogenannten Darlegungs- und Beweislast zur Beurteilung des Arbeitnehmers in einem Arbeitszeugnis nochmals bekräftigt. Der Arbeitnehmer war in einer Branche tätig, in der überwiegend gute oder sehr gute Zeugnisnoten vergeben werden. Im entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber in dem Arbeitszeugnis bescheinigt, der Arbeitnehmer habe die übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt. Dieses entspricht lediglich der Schulnote „befriedigend“. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben werden, es Sache des Arbeitnehmers sei, darzulegen und auch zu beweisen, dass er eine bessere Beurteilung verdient. Danach gilt also der Grundsatz weiter, dass der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen hat, aus welchen Gründen er eine bessere Beurteilung als „befriedigend“ verdient, der Arbeitgeber demgegenüber darzulegen und zu beweisen hat, warum die von ihm attestierte Beurteilung schlechter als „befriedigend“ ist. Fazit: aus Erfurt nichts Neues.