Es häufen sich die Fälle, in denen uns von Betriebsschließung-Versicherungen berichtet wird, die sich selbst dann nicht als eintrittspflichtig sehen, wenn die zugrundeliegenden Betriebsschließungen auf behördlichen Anordnungen wegen der aktuellen Pandemie beruhen.
Wir sehen diese ablehnende Haltung der Versicherungswirtschaft kritisch. Insbesondere diejenigen Fälle, in denen ausdrücklich die Tatbestände des Infektionsschutzgesetzes als versichert angegeben sind, können nach unserer Auffassung nicht grundsätzlich als nicht bedingungsgemäß abgelehnt werden.
Versicherer führen immer wieder an, dass es sich nicht um einen versicherten Schaden handele, da dieses neuartige Virus in den Versicherungsbedingungen nicht explizit aufgeführt sei. Richtig ist, dass dieses Virus in den zugrundeliegenden Bedingungen regelmäßig nicht aufgeführt ist. Dies ist aber faktisch ausgeschlossen, da das Virus zum Zeitpunkt der Abfassung der zugrundeliegenden Bedingungen schlicht nicht bekannt war. Das Infektionsschutzgesetz dagegen sieht nach diesseitiger Auffassung insbesondere auch die Möglichkeit vor, behördliches Einschreiten aufgrund von nicht explizit genannten Tatbeständen zu ermöglichen. Hiervon sehen wir auch den aktuellen Pandemie-Fall erfasst.
Somit ist es nach unserer Auffassung durchaus möglich, dass bei entsprechender Formulierung in den Vertragsbedingungen eine Eintrittspflicht des Versicherers auch bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie besteht.

Autor:
Bodo Winkler
Fachanwalt für Arbeitsrecht