Der Dauerbrenner der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern ist immer noch aktuell und birgt enorme Haftungsrisiken für eine GmbH. Denn Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht. Auch hier gilt, dass ein Gesellschafter neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung etwa als Geschäftsführer entweder in einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für die Gesellschaft arbeitet. Eine derartige abhängige Beschäftigung eines Gesellschafters löst häufig dessen Versicherungs- bzw. Beitragspflicht wie oben dargelegt aus. Da derartige Prüfungen durch die Institution der Deutschen Rentenversicherung oft einen mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum umfassen, können sich hieraus für eine GmbH enorme nachträgliche Versicherungs- und Beitragszahlungen ergeben, die letztendlich zur Insolvenz der GmbH führen können.

Von einer abhängigen Beschäftigung, die Voraussetzung für eine Versicherungs- bzw. Beitragspflicht ist, kann dann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung einen rechtlich maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ausübt.

Das ist nach einer Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg dann der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH mit mindestens 50 % beteiligt ist.

Hält der Gesellschafter-Geschäftsführer weniger als 50 % am Stammkapital der GmbH, kann eine „abhängige Beschäftigung“ nur dann angenommen werden, wenn sog. statuarische Vetorechte bzw. eine Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag der GmbH enthalten ist.

Das gilt nicht bei bloß angestellten, nicht aber geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern, denn diese besitzen auf Grund ihrer gesetzlichen Gesellschafterrechte nicht die Rechtsmacht, ihre Weisungsgebundenheit als Angestellte der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Denn, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag, ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH und damit auch gegenüber dessen angestellten Gesellschafter ausschließliche Sache der laufenden Geschäftsführung.

Gerade bei familiär verbundenen Fremdgeschäftsführern lag eine derartige selbstständige Tätigkeit, die eine Versicherungs- bzw. Beitragspflicht ausschließt, nur dann vor, wenn der Geschäftsführer in der Gesellschaft schalten und walten konnte, wie er will. Hier ist das Bundessozialgericht aber dazu übergegangen, die rechtlichen Umstände in den Vordergrund zu rücken. Ein Fremdgeschäftsführer ist eben an die Vorgaben der Gesellschafterversammlung gebunden.

Auch bei Stimmbindungsverträgen für Minderheitsgesellschafter ist Vorsicht geboten. Zwar ist durch das LSG BaWü noch 2014 entschieden worden, dass Minderheitsgesellschafter mit Stimmbindungsverträgen die Rechtsmacht haben, ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung abzuwenden, deshalb seien sie als selbstständig beschäftigt anzusehen. Anders werten das LSG Hamburg, das Thüringer LSG und das SG Berlin derartige Stimmrechtsverträge. Diese Gerichte verneinen eine selbstständige Tätigkeit des Minderheitsgesellschafters trotz Vorliegens eines Stimmrechtsvertrages.

Die Brisanz der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern ist daher aktuell für die GmbH immer noch enorm.