Häufig treten im Zusammenhang mit Anstellungsverhältnissen von Fremdgeschäftsführern Fragen auf, die in erster Linie Arbeitnehmer betreffen. Fest steht, dass im Einzelfall ein Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer eingestuft werden kann. Wohl gemerkt im Einzelfall.
Denn grundsätzlich ist der GmbH-Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH deren Organ und gerade nicht Arbeitnehmer. Dies ergibt sich aus § 35 I GmbHG. Seine Berufung zum GmbH-Geschäftsführer ist im Übrigen getrennt von einem zwischen ihm und den Gesellschaftern geschlossenen Anstellungsvertrag zu sehen. Ein Anstellungsvertrag ist nicht erforderlich, um zum Organ der GmbH berufen zu werden. Es werden allerdings die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers regelmäßig in Anstellungsverträgen geregelt. Dies ist auch ratsam, da ansonsten das der Geschäftsführung zugrundeliegende Dienstverhältnis nur durch die im Einzelfall gar nicht gewollten gesetzlichen Regelungen bestimmt wird. In einem Anstellungsvertrag kann man eine Vielzahl auf den Einzelfall zugeschnittener Regelungen treffen. Auch bei Abschluss eines Anstellungsvertrags sind jedoch immer das Organ- und das Anstellungsverhältnis strikt voneinander zu trennen.
Der angestellte Fremdgeschäftsführer unterscheidet sich zudem von einem sog. Gesellschafter-Geschäftsführer. Letzterer ist ein Geschäftsführer, der zugleich auch Gesellschafter der GmbH ist und der durch seine Kapitalbeteiligung entsprechenden Einfluss auf die Beschlussfassung der Gesellschafter nehmen kann. Der Fremdgeschäftsführer hat genau diese Einflussmöglichkeiten nicht. Beide aber unterliegen den Weisungen der Gesellschafterversammlung, § 37 Abs. 1 GmbHG. Beide können als Organ jederzeit, auch ohne nähere Begründung, abberufen werden, wobei die Abberufung nicht zwangsläufig auch die Kündigung des zugrundeliegenden Anstellungsvertrags bedeutet. Dies jedenfalls nicht, sofern in einem Anstellungsvertrag eine Koppelungsklausel nicht enthalten ist, nach der eine Abberufung gleichzeitig auch die Beendigung des Anstellungsvertrags zur Folge hat. Aber auch bei Existenz einer solchen Koppelungsklausel wird regelmäßig die Abberufung nicht eine fristlose Beendigung des Anstellungsvertrages mit sich bringen, sondern allenfalls eine Beendigung zum nächst möglichen Termin.
Der reine Fremdgeschäftsführer kann im Übrigen aufgrund seiner in höherem Maße gegebenen Abhängigkeit von der Gesellschafterversammlung zumindest mit einem Arbeitnehmer vergleichbar sein. Dies auch, obwohl er wegen seiner Organstellung eigentlich Vertreter des Arbeitgebers ist. Als Arbeitnehmer wird er jedoch nur im Einzelfall und auch nur partiell behandelt. Jedenfalls kann die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers nicht einheitlich beantwortet werden.
Nach der Rechtsprechung des BAG kommt eine Arbeitnehmereigenschaft in Betracht, wenn der Fremdgeschäftsführer in einer Art und Weise abhängig ist, die mit der Abhängigkeit eines Arbeitnehmers vergleichbar ist. Dies ist dann in Betracht zu ziehen, wenn dem Fremdgeschäftsführer im Innenverhältnis, also im Verhältnis zu den Gesellschaftern, nur ein vergleichbar eng gehaltener Handlungs- und Entscheidungsspielraum zugestanden wird, sei es durch einen vorab geregelten strengen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte, sei es durch einen später gefassten, den Handlungsspielraum des Geschäftsführers stark einschränkenden Gesellschafterbeschluss. Es ist zu prüfen, ob der Handlungs- und Entscheidungsspielraum in einem Maße einschränkt wird, der eine Vergleichbarkeit mit einem Arbeitnehmer sachgerechter erscheinen lässt als eine solche mit der Stellung eines Arbeitgebervertreters. So oder so ist und bleibt der GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis Vertreter der Gesellschaft und zwar unbeschränkt. Beschränkungen im Innenverhältnis wirken nicht auf das Außenverhältnis und die Stellung als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft.
Der EuGH wendet auf den Fremdgeschäftsführer teilweise arbeitsrechtliche Vorschriften an. Hierbei ist der sog. unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde zulegen. So ist etwa der Fremdgeschäftsführer bei Berechnung der Schwellenwerte im Rahmen des § 17 KSchG als „Arbeitnehmer“ mit zu berücksichtigen. Gem. § 14 Abs.1 Nr. 1 KSchG gelten die Regelungen, wonach etwa Kündigungen sozial gerechtfertigt sein müssen, für den GmbH-Geschäftsführer wiederrum nicht. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bestimmt ausdrücklich, dass Geschäftsführer nicht Arbeitnehmer sind und daher Bestandsstreitigkeiten hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses nicht vor den Arbeitsgerichten geführt werden. Geschäftsführer können sich aber sehr wohl an die Arbeitsgerichte wenden, sofern es nicht um das ihrer Organstellung zugrundeliegende Anstellungsverhältnis geht, sondern etwa um ein vor ihrer Berufung zum Organ bestehendes Arbeitsverhältnis. Es genügt die Möglichkeit, dass ein vor Berufung zum Organ bestehendes Arbeitsverhältnis nach Abberufung wieder auflebt oder ein neues Arbeitsverhältnis in Gang gesetzt wird, etwa weil der Geschäftsführer nach Abberufung mit weiteren Aufgaben betraut wird, die mit der Abwicklung der Geschäftsführeraufgaben augenscheinlich nicht im Zusammenhang stehen.
Wie man sieht, ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob auf den GmbH-Geschäftsführer für Arbeitnehmer gültige Regelungen Anwendung finden können oder nicht. Es lohnt sich in jedem Fall, hierzu rechtlichen Rat einzuholen, auch wenn der GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich kein Arbeitnehmer ist.