Nicht nur der Umfang und die Art und Weise der ärztlichen Behandlungen im Rahmen einer Patientenverfügung gilt es zu regeln, wenn man selbst aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder des Alters nicht mehr für sich selbst entscheiden kann.

Man sollte deshalb auch darüber nachdenken, welche Person des Vertrauens bestimmte Angelegenheiten regeln darf und soll. Dabei wird die ausgewählte Person durch die erteilte Vollmacht mein Vertreter.

Diese sogenannte Vorsorgevollmacht muss sich nicht auf alle denkbaren Angelegenheiten beziehen, sondern kann auch auf bestimmte Regelfälle beschränkt werden, zB die Vertretung in finanziellen Dingen.

Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht liegt darin, dass für die Bereiche, für die man eine bestimmte Person seines Vertrauens als Vertreter auserwählt hat, kein gerichtliches Betreuungsverfahren durchgeführt werden muss. Hierzu muss man folgendes wissen: Es gibt im Krankheitsfall keine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten untereinander oder von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern oder umgekehrt. Dies bedeutet, dass im Regelfall kein Vertreter zur Verfügung steht, wenn man seine Angelegenheit aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr selbst regeln kann. Hat man dann keiner Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss durch das Gericht eine Person gefunden werden, die Vertretung zu übernehmen, oftmals sogenannte Berufsbetreuer, die mit der zu betreuenden Person in keinerlei persönlichen Beziehung stehen bzw. standen.

Eine wirksame Vollmacht können nur Personen ausstellen, die auch geschäftsfähig sind. Da die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall ausgestellt wird, dass bestimmte Dinge nicht mehr eigenverantwortlich geregelt werden können und in einem solchen Fall mitunter Zweifel an der Geschäftsfähigkeit auftreten können, ist es ratsam, eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig auszustellen. Deshalb ist auch niemand zu jung, über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken, denn so kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson auswählen, die für einen später im Fall der Fälle handelt und entscheidet.

Eine bestimmte Form ist bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Es ist allerdings aus Beweisgründen dringend anzuraten, die Vorsorgevollmacht schriftlich auszustellen. Bestimmte Behörden oder Institutionen verlangen zum Nachweis auch grundsätzlich die Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung.

Gerade Kreditinstitute prüfen das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht zur Vornahme von Bankgeschäften besonders streng. Sie wollen sich und ihre Kunden vor einem missbräuchlichen Zugriff auf das Kontoguthaben schützen. Bei der Vorlage einer einfachschriftlichen Vollmacht ist nicht ersichtlich, ob die Unterschrift echt ist und der Vollmachtgeber bzw. die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig war. Daher sollte bei Erteilung einer Konto-/Depotvollmacht die Bank /Sparkasse in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich aufgesucht werden.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit (auch mündlich) widerrufen werden. Sollte sich also nach Erteilung der Vollmacht herausstellen, dass eine Person bevollmächtigt wurde, der man im Nachhinein nicht mehr vertraut, kann die Vollmacht entzogen werden. Ganz wichtig ist dabei, auch das ausgehändigte Vollmachtsformular zurückzuverlangen.

Dringend zu beachten ist auch folgendes: Eine Vollmacht hilft nur, wenn sie auch bekannt ist. Insbesondere das Betreuungsgericht muss wissen, ob eine Vorsorgevollmacht existiert, wenn es prüft, ob eine Betreuung einzurichten ist. Aus diesem Grund gibt es ein sogenanntes Vorsorgeregister, welches von der Bundesnotarkammer geführt wird und in dem man auch online seine erteilte(n) Vorsorgevollmacht(en) registrieren kann.

Eine Vollmacht gilt grundsätzlich auch über den Tod hinaus, was oftmals den Erben, sollten sie mit der Person des Vertreters nicht identisch sein, nicht schmeckt. Daher sollte man in der Vorsorgevollmacht möglichst genau beschreiben, was nach dem Tod passieren soll.

Man sollte selbstverständlich nur Personen bevollmächtigen, denen man auch wirklich vertraut, um Missbrauch vorzubeugen. Gibt es keine derartige Person, kann eine Betreuungsverfügung erstellt werden, in der man schriftlich seine Wünsche festhält, wie man leben möchte, wenn man zu einer eigenen Entscheidung hierüber später nicht mehr in der Lage ist.

Sprechen Sie uns gerne an. Frau Rechtsanwältin Monika Brünger hilft Ihnen gerne weiter.

Monika Brünger

Autor:
Monika Brünger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht