Mit der Einführung eines gesetzlichen, flächendeckenden Mindestlohns durch das MiLoG hat der Gesetzgeber auch das Ziel einer möglichst lückenlosen Haftung verfolgt.
Auf den ersten Blick ist eine Haftung des Unternehmers für von ihm beauftragte Subunternehmer und Arbeitnehmerverleiher nicht ohne weiteres erkennbar. Allerdings ordnet § 13 MiLoG eine „entsprechende“ Anwendung des § 14 AEntG an. Hierdurch weitet er die Haftung von Unternehmen auf die Einhaltung der Mindestlohnverpflichtungen durch eben diese Drittfirmen aus. Unternehmen müssen sich somit darüber im Klaren sein, dass die Einhaltung der Mindestlohnverpflichtungen nicht beim eigenen Stammpersonal halt macht, sondern ihnen über § 13 MiLoG grundsätzlich auch die Verpflichtung auferlegt wird, für die Einhaltung der Mindestlohnverpflichtungen bei beauftragten Geschäftspartnern zu sorgen.
Arbeitnehmer von Fremdfirmen haben sogar die Möglichkeit, ihren Mindestlohn direkt gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Dies wird insbesondere im Falle einer Insolvenz des von Auftragnehmern relevant.
Die Haftung ist auch nicht auf das jeweils nächste Glied einer Subunternehmerkette begrenzt. Auch Arbeitnehmer eines Nachunternehmers können sich gegenüber dem Auftraggeber auf das MiLoG berufen. § 13 MiLoG hat letzten Endes also eine unüberschaubare Haftung gegenüber Fremdarbeitnehmern zur Folge. Zwar kann der jeweilige Arbeitgeber in Regress genommen werden, wenn der Auftraggeber den Mindestlohnanspruch bedienen muss, allerdings nutzt dies im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers oft wenig.
Eine Auslegung des § 13 MiLoG dahingehend, dass nicht alle Subunternehmer erfasst werden, sondern nur diejenigen, die im Verhältnis zu Kunden unmittelbar eigene Aufgaben des beauftragenden Unternehmens übernehmen und somit nicht sämtliche Werk- und Dienstleistungsverhältnisse erfasst werden, liegt nahe. Eine gefestigte Rechtsprechung dahingehend existiert jedoch noch nicht.
Aber auch wenn sich eine derartige einschränkende Auslegung verfestigen sollte, bleibt die gesetzlich normierte Garantiehaftung des Unternehmers im Verhältnis zu Arbeitnehmern des beauftragten Unternehmens bestehen und es bedarf zur Absicherung der damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken der Implementierung vertraglicher sowie organisatorischer Schutzmechanismen, wie z.B. der Vereinbarung von Prüfungs-, Einsichts- und Kontrollrechten, der Vereinbarung von Bürgschaften oder Freistellungsverpflichtungen. Die Einschaltung von Nachunternehmen sollte in jedem Fall dem Zustimmungsvorbehalt des Auftraggebers unterstellt werden, um eine endlose Haftungskette zu vermeiden.
Wichtig ist, sich der Risiken bei Beauftragung von Subunternehmen und bei der Entleihung von Personal eines Arbeitnehmerüberlassungsunternehmens bewusst zu sein und geeignete Mechanismen zu entwickeln und zu implementieren, damit nicht einer gut funktionierenden Zusammenarbeit ein böses Erwachen folgt, was insbesondere im Falle der Insolvenz befürchtet werden muss.
Für Rückfragen im Zusammenhang mit diesem Themenkomplex steht Ihnen Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Felix v. Baumbach zur Verfügung.