Wenn Kommanditisten aus verschiedensten Gründen aus einer KG als Kommanditist ausscheiden, enthält der Gesellschaftsvertrag häufig Regelungen, dass der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Kommanditisten, sofern er denn berechnet worden ist, über einen längeren Zeitraum erst an den ausgeschiedenen Kommanditisten bezahlt werden muss. Dieses birgt für den ausgeschiedenen Kommanditisten hinsichtlich seines Abfindungsanspruchs enorme Risiken dahingehend, dass überhaupt noch Zahlungen auf diesen Abfindungsanspruch erfolgen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof durch Entscheidung vom 28.01.2020 (Az. II ZR 10/19) das Ausfallrisiko des Kommanditisten klar benannt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde dem ausgeschiedenen Kommanditisten hinsichtlich seines Abfindungsanspruchs gegen die KG nicht einmal der Status eines normalen Tabellengläubigers, der an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnimmt, zuerkannt. Der Bundesgerichtshof ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen und hat den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Kommanditisten nicht einmal als sogenannte nachrangige Gesellschafterforderung bewertet, sondern diesen Kommanditisten sogar noch darauf verwiesen, dass er wie ein noch an der Gesellschaft beteiligter Gesellschafter zu behandeln und deswegen gemäß § 199 InsO als derart nachrangig einzustufen sei. Im Ergebnis bedeutet dieses für den ausgeschiedenen Kommanditisten, dass er erst nach der vollständigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger und der nachrangigen Gesellschafterdarlehensgläubiger von der dann verbleibenden restlichen Insolvenzmasse eventuell quotal bedient werden kann. Praktisch ist dieses außerordentlich selten, hier wird nichts mehr zu verteilen sein. Im Ergebnis wird ein ausgeschiedener Kommanditist regelmäßig mit seiner Abfindungsforderung ausfallen.

Die Tragik für den im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall betroffenen Kommanditisten ist offenkundig, für den betroffenen Kommanditisten ist die Urteilswirkung drakonisch. Wenn man berücksichtigt, dass gerade in vielen mittelständisch geprägten Unternehmen ähnliche Abfindungsregelungen für ausscheidende Kommanditisten enthalten sind, wird schnell klar, dass hier für eine Vielzahl von Kommanditisten bei deren Ausscheiden ein erhebliches wirtschaftliches Risiko besteht. Man kann den Kommanditisten nur anraten, durch fachlich versierte Anpassung der Gesellschaftsverträge dieses Risiko zu reduzieren.

Olaf Handschuh

Autor:
Olaf Handschuh
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht