Viele Unternehmen und private Schuldner hoffen oft darauf, wegen Ihrer Schulden bei Lieferanten und anderen Gläubigern nachträglich eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen zu können, um bei eigener Geldknappheit die Verbindlichkeit ratenweise über mehrere Monate abzahlen zu können. Oft wird dann von den Unternehmen oder Schuldnern sogar noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man zurzeit aufgrund von Geldproblemen die Forderung nicht vollständig bezahlen kann.

Wenn sich dann ein Unternehmen oder andere Gläubiger entgegenkommenderweise aufgrund der ihm bekanntgewordenen Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners auf eine derartige Ratenzahlungsvereinbarung einlässt, schnappt die Falle zu.

Denn eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2012 war eher ein Nikolausgeschenk für Insolvenzverwalter und für Gläubiger ein Kuckucksei. Weil sich der Bundesgerichtshof nämlich auf den Standpunkt stellt, dass Gläubiger, die von einer Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners informiert werden und mit diesem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen, nicht schutzwürdig sind. Vielmehr soll im „Interesse der gesamten Gläubiger“ der Insolvenzverwalter gem. § 133 InsO berechtigt sein, die vom Schuldner geleisteten Ratenzahlungen vom Empfänger zurückzufordern.

Dieses ist sogar für einen Zeitraum von zehn Jahren vor der Insolvenzantragsstellung möglich.

Der Bundesgerichtshof geht nämlich beim nachträglichen Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen davon aus, dass der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners Kenntnis. Gleiches gilt bei der Gewährung von Stundungen, geplatzten Lastschriften, schleppenden Zahlungen oder mehrere Zwangsvollstreckungsversuche gegen den Schuldner.

Warum hat der Bundesgerichtshof so entschieden?

Weil es nicht Sache der Gläubiger sein soll, ein Unternehmen zu sanieren, dieses ist die alleinige Aufgabe eines Insolvenzverwalters.

Diese neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insbesondere für kleine und mittelständische Betriebe mit einer dünnen Liquiditätsdecke außerordentlich gefährlich. Oft wollen diese Gläubiger den in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Schuldner als Kunden nicht verlieren, oder es gibt auch eine langjährige Geschäftsbeziehung. Gerade dann aber, wenn sich diese Beweisanzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden einen längeren Zeitraum hinziehen und Raten über längere Zeit gezahlt worden sind, kann es für das Unternehmen nachträglich teuer werden. Denn im Falle einer Insolvenz des Kunden wird der Insolvenzverwalter auf jeden Fall versuchen, über eine Anfechtung die gezahlten Raten vollständig vom Unternehmen zurückzuholen.

Selbst wenn nur eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit beim Schuldner eingetreten ist und der Betrieb in den nächsten Jahre wieder pünktlich bezahlt, hat der Insolvenzverwalter bei einer Insolvenz innerhalb der 10-Jahres-Frist die Möglichkeit, die Umsätze von dem Gläubigerunternehmen wieder heraus zu verlangen. Denn Gläubigerunternehmen muss beweisen, dass der Schuldner wieder liquide geworden ist. Hierzu ist ein Gläubigerunternehmen aber kaum in der Lage, da es keinerlei Informationen über die Verbindlichkeiten des Schuldners hat.

Unternehmen müssen sich daher zukünftig genau überlegen, ob sie mit ihren Kunden nachträglich Ratenzahlungsvereinbarungen abschließen. Das Risiko für die Unternehmen, zuletzt für ihr Entgegenkommen vom Insolvenzverwalter durch die Hintertür wieder in Anspruch genommen zu werden, ist beachtlich.