Das Erbrecht auf das Vermögen des anderen Ehegatten erlischt bei einer Scheidung vollständig, jedoch erst, wenn diese rechtskräftig ist.
Solange zwei Menschen verheiratet sind, beerben sie sich per Gesetz im Todesfall gegenseitig. In welcher Höhe hängt immer vom Güterstand und der Anzahl der gemeinsamen Kinder ab. Wurde keine ehevertragliche Regelung getroffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft für die ehelichen Vermögensverhältnisse, was für den Fall des Versterbens eines Ehegatten bedeutet, dass der überlebende Ehegatte neben dem gesetzlichen Erbanspruch aus § 1931 BGB, der ihm ¼ des Erbes neben den Kindern bzw. ½ des Erbes neben den Eltern bzw. Großeltern des Erblassers zusichert, nach § 1371 BGB ein weiteres Viertel erbt. Sind neben dem überlebenden Ehegatten keine der vorgenannten Erben vorhanden, fällt ihm das gesamte Erbe zu.
Dieses Erbrecht besteht fort, bis die Scheidung rechtskräftig vollzogen ist, also auch während der Trennungszeit, die oftmals wesentlich länger als das gesetzlich vorgeschriebene 1 Jahr andauert. Sollte einer der Ehepartner während dieser Zeit versterben, würde dies die oben aufgezeigte Erbfolge automatisch nach sich ziehen. Als Erben möchte man den getrennt lebenden Ehegatten jedoch im Regelfall nicht gerne sehen.
Dies kann jedoch nur durch eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung verhindert werden, in der sich beide Ehepartner dahingehend einig sind, auf ihren jeweiligen Erbanspruch zu verzichten. Einseitig ist lediglich eine testamentarische Regelung möglich, mit der der Ehepartner vom Erbe ausgeschlossen wird, was jedoch nicht zu einem gänzlichen Erbausschluss führt, da der Pflichtteilsanspruch sowie der güterrechtliche Erbausgleichsanspruch nach § 1371 BGB fortbesteht. Sollte ein gemeinsames Testament der Eheleute bestehen, muss dieses schnellstmöglich widerrufen oder aber bei Einvernehmen abgeändert werden.
Bei Fragen zu diesem Themengebiet kontaktieren Sie bitte Frau Rechtsanwältin Brünger.