Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.04.2015 (IX ZR 149/14) erneut zugunsten eines Insolvenzgläubigers entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Elektromeister hatte die Dienste einer Zeitarbeitsfirma in Anspruch genommen und hierfür eine Rechnung von knapp 1.200,00 € erhalten. Die Rechnung wurde nicht fristgerecht bezahlt, sondern erst nach Einschaltung eines Inkasso-Büros zahlte der Schuldner zwei Teilbeträge von 500,00 € nach über einem Jahr. Der Insolvenzverwalter forderte gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 133 Abs. 1, Satt 1 InsO den Betrag von 1.000,00 € von der Zeitarbeitsfirma heraus.

Aus Anlass dieses Falles hat der BGH nochmals ausgeführt, wann Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hindeuten: Nämlich wenn ein Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten -insbesondere Steuern und Sozialabgaben, aber auch Löhne und Mieten- aufkommen lässt und danach nur unregelmäßig einzelne Raten zahlt, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können. Nicht ausreichend erachtet der BGH, wenn der Gläubiger ausschließlich Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung seiner Forderung hat. Denn die alleinige Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung kann die verschiedensten Ursachen haben und muss nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Dies gilt ebenso für den Fall, wenn der Schuldner eine geringfügige Verbindlichkeit erst nach mehreren Mahnungen begleicht. Ebenfalls stellt die Bitte des Schuldners auf einen Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als solche noch kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit dar, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehres hält.

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der Insolvenzverwalter keine weiteren Indizien vortragen konnte. Insbesondere wurde auf den Schuldner kein Druck ausgeübt, es gab keine Gespräche, in welchen finanzielle Schwierigkeiten Thema gewesen wären, es wurde weder mit der Stellung eines Insolvenzantrages gedroht noch mit einer Strafanzeige oder mit der Zwangsvollstreckung. Damit reichte dem BGH die Kenntnis allein, dass es sich um gewerblichen Schuldner handelte und das möglichweise andere Gläubiger vorhanden sein könnten, nicht aus, ohne das nähere konkrete Umstände hinzutreten.

Der BGH hat damit erneut eine differenzierende Auslegung der Tatbestandvoraussetzungen des § 133 InsO vorgenommen, was auf Gläubigerseite insofern hoffen lässt.

Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen die Autorin Rechtsanwältin Marianne Poeppel, Fachanwältin für Insolvenzrecht, gern zur Verfügung.