Mit der Errichtung und dem Betrieb einer GmbH & Co. KG durch einen oder mehrere Freiberufler können erhebliche haftungsrechtliche Risiken verbunden sein.
Denn eine GmbH & Co. KG ist von Gesetzes wegen stets auf den Betrieb eines Handelsgewerbes, also eines Gewerbetriebes, ausgerichtet. Keinen Gewerbetrieb und damit kein Handelsgewerbe unterhalten Personen, die einen freien Beruf ausüben. Freiberuflern ist – wie der Bundesgerichtshof unlängst noch einmal bestätigt hat – der Zugang zur Rechtsform der GmbH & Co. KG somit von vornherein verwehrt, sofern keine spezialgesetzliche Regelung besteht. Eine solche existiert jedoch im Berufsrecht der meisten Freiberufler nicht.
Maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen einer GmbH & Co. KG und die damit einhergehende Haftungsbeschränkung gegeben sind, ist jedoch nicht die bereits erfolgte Eintragung im Handelsregister. Vielmehr ist die nicht eintragungsfähige GmbH & Co. KG eine bloße Scheingesellschaft mit der Folge, dass die beteiligten Freiberufler Gefahr laufen, für Verbindlichkeiten der vermeintlichen Gesellschaft unbeschränkt und persönlich zu haften. Der fehlerhafte Registereintrag bietet hiergegen keinen Schutz. Bereits bestehenden Freiberufler-GmbH & Co. KGs wird daher angeraten, die Rechtsform zu wechseln, um eine wirksame Haftungsbeschränkung zu erlangen. In Betracht kommt hier der Wechsel in die Rechtsform einer GmbH oder in die einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Gerne beraten wir Sie im Einzelfall. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.