Mit Formulierungen in Stellenausschreibungen mit einem „jungen dynamischen Team“ wird eine ggf. zur bloßen Eigenwerbung gedachte Beschreibung der bereits beschäftigten Mitarbeiter in Stellenausschreibungen schnell zu einem Bumerang, der für das Unternehmen teuer werden kann.
Bisher war die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Werbung mit einem „jungen dynamischen Team“ in Stellenanzeigen uneinheitlich zu der Frage, ob damit eine „Diskriminierung“ nach dem AGG vorliegt.
Das LAG Hamburg hat die Formulierung „Wir bieten Ihnen ein junges Team“ für diskriminierend gegenüber älteren Bewerbern/innen gehalten.
Demgegenüber hat das LAG München derartige Formulierungen größtenteils als zulässige Selbstdarstellung des Arbeitgebers qualifiziert.
Dieser bisherigen uneinheitlichen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht jetzt durch Urteil vom 11.08.2016 (Az. 8 AZR 406/14) ein Ende gesetzt. Stellenausschreibende Unternehmen müssen zukünftig vermehrt auf die Formulierungen in ihren Stellenausschreibungen achten. Denn das Bundesarbeitsgericht hat den Hinweis in einer Stellenausschreibung auf ein „junges dynamisches Team“ als eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach § 3 Abs. 1 AGG eingestuft. Denn der Begriff „jung“ knüpfe unmittelbar an das Lebensalter an. Auch der Begriff „dynamisch“ beschreibe eine Eigenschaft, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben werde. Deshalb sei aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eine derartige Angabe in einer Stellenanzeige weniger die Beschreibung des „Ist-Zustands“ des Unternehmens, sondern vielmehr als Hinweis darauf zu verstehen, dass der Arbeitgeber ebenso junge und dynamische Mitarbeiter wie die Mitglieder des bereits bestehenden Teams suche.
Arbeitgeber müssen daher zukünftig noch mehr darauf achten, nicht durch die Veröffentlichung unbedachter Ausschreibungen in die AGG-Falle zu treten. Potenzielle AGG-Klagen können auch vermieden werden, indem Arbeitgeber darauf verzichten, mit einer jungen dynamischen Belegschaft zu werben.
Zukünftig müssen Unternehmen daher genauer auf den Wortlaut ihrer Stellenausschreibungen achten, um teure AGG-Klagen zu verhindern.