Auch über die Medien erfahren wir immer mehr, dass vermehrt Vorstände/Geschäftsführer für unternehmerische Fehlentscheidungen in die Haftung genommen werden. Die Gerichte sind aufgrund einer stark gestiegenen Anzahl von Prozessen gegen Geschäftsführer / Vorstände gezwungen, sich mit der Haftung der Geschäftsleitung von Unternehmen vermehrt zu befassen. Medienwirksame Prozesse gegen Vorstände von großen Unternehmen sind ein Beleg für eine ernstzunehmende Tendenz der Gerichte, Geschäftsführer / Vorstände auch für unternehmerische Fehlentscheidungen in die persönliche Haftung zu nehmen.
So unterwirft der § 43 Abs. 1 GmbHG den Geschäftsführer einer GmbH der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Doch was ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes?
Abgestellt wird auf die Sorgfalt eines selbständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen in verantwortlich leitender Position, wobei Art und Größe des Unternehmens für diesen Maßstab von Bedeutung sind.
Hierbei ist es dem Geschäftsführer möglich, risikoreiche Geschäfte einzugehen, denn unternehmerisches Handeln ist meistens risikobehaftet. Der Geschäftsführer handelt dann aber pflichtwidrig und schuldhaft, wenn er die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Diese Überschreitung der Grenzen des erlaubten Risikos ist dann angenommen worden, wenn Warenlieferungen auf Kreditbasis an ein unbekanntes Unternehmen erfolgen, ohne dass dessen Bonität geprüft worden ist. Selbst die Vergabe eines Arbeitnehmerdarlehens an die Ehefrau des Geschäftsführers ohne angemessene Absicherung der GmbH ist ein risikoreiches Geschäft, für das der Geschäftsführer der GmbH haftet, wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch sich nicht mehr realisieren lässt.
Auch eine Aufgabenteilung in der Geschäftsführung oder Delegation entbindet den nicht involvierten Geschäftsführer nicht von einer Haftung, denn es besteht eine Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer muss die aufgabenbezogene Tätigkeit des anderen Geschäftsführers beobachtend überwachen. Um dieser Gesamtverantwortung gerecht zu werden, kann nur jedem Geschäftsführer geraten werden, sich regelmäßig auch über wesentliche Angelegenheiten der GmbH, die außerhalb seines eigenen Verantwortungsbereiches liegen, zu informieren. Die häufig vorgebrachte Entschuldigung, für einen Aufgabenbereich nicht zuständig gewesen zu sein, ist rechtlich vollkommen ohne Belang. Zu den elementaren Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehört auch die stetige Risikoüberwachung hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der GmbH. Hier ist der Geschäftsführer verpflichtet, in der GmbH eine Organisationsstruktur zu schaffen, die ihn jederzeit in die Lage versetzt, die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft anhand der Buchführung zu überblicken, damit Risiken rechtzeitig erkannt und auch schnell wirksame Maßnahmen zur Gegensteuerung ergriffen werden können. Die Einrichtung eines geeigneten Risikokontrollsystems kann daher nur dringendst angeraten werden.
Gleiches gilt für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, hier legt § 91 Abs. 2 AktG sogar eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des Vorstands einer Aktiengesellschaft fest.
Bei Fragen zu diesem Themenkomplex kontaktieren Sie bitte Herrn Rechtsanwalt Olaf Handschuh.