Zwei Menschen, eine Idee. Voller Enthusiasmus wird eine Unternehmung gegründet, die rechtlichen Aspekte werden zurück gestellt. Streit, Trennung? Undenkbar. Doch wie die schlecht ausgedrückte Zahnpastatube im Privaten, lassen im Wirtschaftsleben Themen wie Unternehmensausrichtung- und -Positionierung, Investitionen, Rücklagen- und Gewinn-Entnahmen oder auch die Arbeitsmoral häufig schon kurz nach der Gründung das Bedürfnis nach einer „Scheidung“ entstehen. Es lässt sich allerdings schneller ehelich scheiden, als einen missliebig gewordenen Gesellschafter loszuwerden. Welche Optionen man im Streitfall hat, soll nachfolgend aufgezeigt werden.
1. Ausschluss eines Gesellschafters
Unter dem Ausschluss eines Gesellschafters ist das Ende der Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu verstehen. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) sieht prinzipiell keine allgemeine Rechtsgrundlage für den Ausschluss eines Gesellschafters vor, sondern regelt lediglich die Einziehung von Geschäftsanteilen. Beim Ausschluss bleibt im Gegensatz zur Einziehung der Geschäftsanteil bestehen und lediglich der Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus. Der Gesellschaftsanteil wird je nach Regelung des Gesellschaftsvertrags auf die anderen Gesellschafter oder einen Dritten übertragen.
Es ist mangels gesetzlicher Regelungen also dringend anzuraten, im Gesellschaftsvertrag die Ausschlussvoraussetzung und Ausschlussfolgen detailliert zu regeln. Konkret heißt das: Die Satzung sollte bestimmte Bedingungen enthalten, unter denen der Gesellschafter per Mehrheitsbeschluss ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden kann und wie er für den Verlust seiner Anteile abzufinden ist. Solche Ausschlussgründe sind beispielsweise die faktische Einstellung der Mitarbeit, das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, der Verlust des Vermögens oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Gesellschafter.
Ohne Satzungsregelung setzt der Ausschluss das Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Ausschlussklage (also ein gerichtliches Verfahren) mit vorhergehendem Gesellschafterbeschluss und die Zahlung einer Einziehungsvergütung unter Berücksichtigung der Kapitalerhaltungsvorschriften voraus. Ein solcher wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortführung der Gesellschaft mit dem untragbar gewordenen Gesellschafter infolge seines Verhaltens oder seiner Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist, seine Mitgliedschaft also den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich macht oder zumindest ernstlich gefährdet. Beispiele für den Ausschluss aus wichtigem Grund sind eine schwere Verletzung der Treuepflicht, die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, die schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern usw.
Hat die Gesellschafterversammlung die Einziehung des Geschäftsanteils wirksam beschlossen, so steht dem betroffenen Gesellschafter grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Einziehungsvergütung zu. Die Zahlung der Einziehungsvergütung unter Beachtung der Kapitalerhaltungsgrundsätze stellt in der Praxis für die Gesellschaft häufig eine große Schwierigkeit dar, die auch wirtschaftlich “gesunde” Gesellschaften in eine Zwickmühle bringt. Einerseits hat sie ein Interesse an einem möglichst raschen Ausscheiden des Gesellschafters, dessen Geschäftsanteil eingezogen werden soll. Andererseits wird aber, abhängig von der Ausgestaltung der Abfindungsklausel, die Gesellschaft mit einer zumeist nicht unerheblichen Zahlungsverbindlichkeit belastet.
Im Falle einer GmbH muss, um den im GmbHG geregelten Kapitalerhaltungsvorschriften gerecht zu werden, die Abfindung aus so genanntem “freiem Vermögen” bezahlt werden (beim Vermögen einer GmbH unterscheidet man zwischen dem Vermögen, über das die Gesellschafter verfügen dürfen (“freies Vermögen”) und dem Vermögen, über dass sie nicht vollständig frei verfügen dürfen (“gebundenes Vermögen”) wie das Stammkapital).
Eine Zwangseinziehung von Anteilen ist grundsätzlich nicht möglich, wenn die Abfindungszahlung eine Unterbilanz (Überschuldung) bewirken würde.
2. Kündigung eines Gesellschafters
“Hinauskündigungsklauseln”, also Bestimmungen, die den Ausschluss eines Gesellschafters ins freie Ermessen der Gesellschaftermehrheit stellen, sind in der Regel nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam und der auszuschließende Gesellschafter kann sich erfolgreich gegen ihre Anwendung wehren, mit der Folge, dass er seinen Gesellschafterstatus nicht verliert. Nur in Ausnahmefällen hält der BGH freie Ausschlussklauseln doch für wirksam. Beispiel: die Manager- und Mitarbeitermodelle (Urteil des BGH vom 19. September 2005, II ZR 342/03 und II ZR 173/04). Dabei werden Geschäftsführer über eine kostenlos oder preisgünstig gewährte Beteiligung am Erfolg der GmbH beteiligt. Hier steht die wirtschaftliche Teilhabe am Gewinn der Gesellschaft, der jeweils vollständig ausgeschüttet wird, im Vordergrund. Es wird dem Geschäftsführer eine von seinem Geschick bei der Unternehmensführung mit-abhängige und diesen Erfolg widerspiegelnde Einnahmequelle neben seinem Gehalt eingeräumt.
3. Die Einziehung von Geschäftsanteilen
Die Einziehung ist die in der Praxis gebräuchlichste Handhabe, einen Gesellschafter ausscheiden zu lassen. Durch die Einziehung von Geschäftsanteilen wird der jeweilige Anteil vernichtet, er geht unter und mit ihm sämtliche Rechte, ohne dass das Stammkapital verändert wird.
Der Gesetzgeber hat die Zwangseinziehung in § 34 Abs. 2 GmbHG nur unzureichend normiert. Deshalb muss eine Klausel im Gesellschaftsvertrag die Gründe für eine (Zwangs-)Einziehung nennen sowie Regelungen bezüglich ihrer Wirkung, ihrer Durchführung und der Abfindungsmodalitäten enthalten. Vom Gesetzgeber sind keine konkreten Einziehungsgründe vorgegeben worden.
Dem Grunde nach kann so jeder in der Satzung angeführte legitime sachliche Grund die Möglichkeit der Einziehung eröffnen. Dieser Gestaltungsspielraum findet allerdings dann seine Grenzen, wenn Willkür droht, also die Mitgliedschaft in das freie Ermessen eines oder aller anderen Gesellschafter gelegt wird. Die Formulierung „wichtiger Grund“ zum Beispiel eröffnet der Gesellschaft nicht die Möglichkeit, einen Gesellschafter auszuschließen, nur weil er „aneckt“ und seine Meinung den Mitgesellschaftern nicht passt.
Die Voraussetzungen für die Zwangseinziehung müssen im Gesellschaftsvertrag bereits zu dem Zeitpunkt geregelt sein, zu dem der Gesellschafter in die GmbH eintritt. Wird die zwangsweise Einziehung später eingeführt, dann wirken ihre Voraussetzungen nur den Gesellschaftern gegenüber, die dieser Änderung des Gesellschaftsvertrags zugestimmt haben, weil Gesellschafter beim Erwerb eines Anteils in den Bestand ihres Anteils vertrauen.
Die Einziehung von Geschäftsanteilen erfolgt grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss und dessen formfreie Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Der betroffene Gesellschafter hat grundsätzlich Stimmrecht, außer wenn die Einziehung aus in seiner Person liegenden Gründen erfolgt. Weiterhin hat der Inhaber des eingezogenen Geschäftsanteils im Falle der (Zwangs-)Einziehung einen Anspruch auf eine vollwertige Abfindung.
Bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrages sollte aus taktischen Gründen auch immer darauf geachtet werden, dass die Zwangseinziehung nicht alleiniges Gestaltungsmittel ist, sondern neben der Einziehung von Geschäftsanteilen immer der Anreiz für den betroffenen Gesellschafter besteht, seinen Geschäftsanteil friedlich und rechtsgeschäftlich abzutreten.
Im Idealfall sollte grundsätzlich eine freiwillige Anteilsabtretung oder eine Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters angestrebt werden, denn Streit stört das Geschäft und schadet allen Gesellschaftern.