Eine kommunale Klinik-GmbH wollte ihren langjährigen Geschäftsführer aufs Altenteil schieben – zu früh bzw. diskriminierend entschied der BGH.

Ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer GmbH, der nach Ablauf seines Vertrages aufgrund seines Alters nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, fällt in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das AGG gelte auch bei GmbH-Geschäftsführern, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg gehe (Urteil vom 23.04.2012, Az.: II ZR 163/10).

In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des GmbH-Geschäftsführers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilen, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit sind. In dem vom BGH entschiedenen Fall beschloss der Aufsichtsrat der GmbH im Oktober 2008, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31.08.2009 hinaus fortzusetzen; die Stelle wurde stattdessen mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.

Der aufs Altenteil geschobene GmbH-Geschäftsführer klagte und vertrat die Auffassung, dass ihm der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie die weitere Bestellung als Geschäftsführer nur aus Altersgründen versagt worden seien und dass diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des am 18.08.2006 in Kraft getretenen AGG verstoße.

Der Bundesgerichtshof pflichtete dem Kläger bei. Das Urteil stellt fest, dass nach § 6 Abs. 3 AGG das Gesetz Anwendung auf Geschäftsführer einer GmbH finde, soweit es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg gehe.

In dem Beschluss, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der Zweite Senat des BGH eine Entscheidung über den Zugang zu dem Amt gesehen. Weiter hat der Senat die Beweislastregel des § 22 AGG angewendet. Danach müsse der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich eine Diskriminierung ergebe. Das Unternehmen habe dann zu beweisen, dass der Bewerber nicht wegen seines Alters oder aus anderen unzulässigen Gründen benachteiligt worden sei, so die BGH-Richter.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Beweislage klar: Der der Aufsichtsratsvorsitzende der GmbH hatte gegenüber der Presse geäußert, wegen des „Umbruchs auf dem Gesundheitsmarkt“ einen Bewerber gewählt zu haben, der das Unternehmen „langfristig in den Wind stellen“ könne. Das hat der Senat als ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass der Kläger wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt worden sei und die Beweislastumkehr nach § 22 AGG angewandt. Die Beklagte GmbH habe den damit ihr obliegenden Gegenbeweis nicht geführt.

Der Senat hat in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt, dass die Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters nicht aus den im AGG vorgesehenen Gründen gerechtfertigt war. Damit habe der Kläger Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. Aufgrund von Fehlern bei der Feststellung dieses Schadens hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.