Ebenso wie bereits der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2013 entschieden hat, hat ein weiteres Oberlandesgericht (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.12.2015, Geschäftsnummer 1 U 13/12) entschieden, dass einen Steuerberater im Rahmen des ihm erteilten steuerrechtlichen (Dauer-)Mandates ohne greifbare, ihm ins Auge springende Anhaltspunkte bei Erstellung der Jahresabschlussbilanz keine generelle Pflicht trifft, den Geschäftsführer einer GmbH auf eine mögliche Insolvenzreife hinzuweisen. Ebenso hatte bereits der BGH mit Urteil vom 07.03.2013 (Geschäftsnummer IX 64/14) und mit Urteil vom 06.06.2013 (Geschäftsnummer IX ZR 204/12) entschieden. Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandates. Die üblicherweise abgeschlossenen Beraterverträge begründen keine Pflicht des Steuerberaters, den Auftraggeber auf eine möglicherweise bestehende insolvenzrechtliche Überschuldung und die Pflicht des Geschäftsführers, eine Überschuldungsprüfung in Auftrag zu geben, hinzuweisen. In der Regel besteht das Dauermandat eines Steuerberaters darin, fortlaufend die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die Lohnabrechnungen der Mitarbeiter, die Meldung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger, die Jahresabschlüsse und die Bilanzen zu fertigen und den Auftraggeber bei den Prüfungen der genannten Stellen zu unterstützen. Diese Tätigkeiten sind nach ihrem Gesamtbild als Wahrnehmung der allgemeinen steuerlichen Interessen des Auftraggebers einzustufen. Der mangelnde Hinweis auf eine möglicherweise Insolvenzreife oder auf die Erforderlichkeit einer Überprüfung der Insolvenzantragsvoraussetzungen ergibt sich aus diesem allgemeinen steuerlichen Mandat nicht. Die Hinweispflicht ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung einer allgemeinen Vertragspflicht. Die Haftung des Steuerberaters ergäbe sich nur, wenn ihm der ausdrückliche Auftrag erteilt worden wäre, das Unternehmen bei einer Frage des Bestehens einer Insolvenzantragspflicht zu beraten. Gehört dies nicht zu seinen Aufgaben, hat er nur in den vertraglich gezogenen Grenzen des Dauermandates ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Es gehört zwar zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters, den Mandanten vor Schaden zu bewahren. Diese vertragliche Nebenverpflichtung beinhaltet aber nicht die Verpflichtung des Steuerberaters, auf einen möglicherweise bestehenden Anlass zur Prüfung der Insolvenzreife hinzuweisen. Ein „überlegendes Wissen“ oder eine besondere Autorität besteht insofern nicht. Die vertragliche Pflicht, den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren, ist nicht auf die privaten Belange des Geschäftsführers auszudehnen. Das Mandatsverhältnis tangiert nicht die schutzwürdigen Interessen des Geschäftsführers. Eine Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages zwischen der GmbH und dem Steuerberater kommt im Allgemeinen nicht in Betracht.

Hiervon unberührt bleibt allerdings die Haftung für beispielsweise eine fehlerhaft erstellte Bilanz. Dies versteht sich allerdings von selbst.