1. Anleger haften ggf. über ihre Einlage hinaus mit ihrem vollen Privatvermögen
Zahlreiche geschlossene Fonds sind in die Krise geraten. Die Ursachen sind vielfältig: Mietzinsprobleme, Investitionsstaus, steuerliche Probleme oder das Ende öffentlicher Förderprogramme. Diese und andere Probleme zeigen sich häufig erst 10 bis 15 Jahre nach Emission der Fondsbeteiligung. Das eingelegte Kapital ist quasi entwertet. Über Sanierungsbeschlüsse sollen die Anleger zu Nachschüssen verpflichtet werden. Scheitert die Sanierung, droht im schlimmsten Fall die Insolvenz des Fonds. Was Viele nicht wissen: Je nach gesellschaftsrechtlicher Struktur des Fonds besteht für Anleger, die solche Fonds als Steuerspar- oder Stundungsmodell angesehen und sich mit das Thema Haftung oft nur als theoretisches Szenario angesehen haben, die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme in Höhe der Gesamtverbindlichkeiten des Fonds.
2. Die Haftung in der Fonds-GbR in der Rechtsprechung
In der Regel ist ein geschlossener Fonds rechtlich als Kommanditgesellschaft (KG) gegründet worden; der Anleger haftet grundsätzlich nur mit seiner Einlage. Bei einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) sieht dies anders aus: der Anleger haftet persönlich und der Höhe nach unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen (BGH, Urteil vom 27. September 1999, Az: II ZR 371/98 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, Az: II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358).
Dies wurde für GbR-Gesellschafter, für die sich der Erwerb einer Fondsbeteiligung als reine Kapitalanlage darstellt und die sich des Haftungsrisikos oft gar nicht bewusst sind, zwar von Vielen als nicht zumutbar angesehen. Dennoch: Der BGH hat seine Rechtsprechung, dass die GbR rechtsfähig ist und ihre Gesellschafter demzufolge analog aus §§ 128 ff. HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner haften, am 26.06.2007 (Az: XI ZR 287/05) im Grundsatz auch in Bezug auf entsprechende Fonds-GbR bestätigt.
Das heißt, theoretisch könnten die Banken, wenn die Kredite gekündigt und fällig stellt werden, jeden einzelnen GbR-Gesellschafter voll auf Rückzahlung der noch offenen Kredite in Anspruch nehmen.
Die in vielen Gesellschaftsverträgen zu findende Regelung zur Haftungsbegrenzung auf eine quotale Haftung im Außenverhältnis hat der BGH zwar als zulässig angesehen (Urteil vom 17.06.2008, Az: XI ZR 112/07) Das heißt: Bei Fonds-GbR mit entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen haften die Gesellschafter hinsichtlich der Gesamtverbindlichkeiten, „nur“ anteilig gemessen an ihrer prozentualen Beteiligung und nicht wie in der Regel-GbR auf die volle Summe. Eine wirklich effektive Haftungsbegrenzung ist dies aber nicht: Auch eine quotale Haftung kann, da sie eben auf die Gesamtverbindlichkeiten bezogen ist, ein Vielfaches der persönlichen Einlage und der geleisteten Nachschüsse ausmachen.
3. Was ist zu tun?
a) Beendigung der Beteiligung
In der Fonds-Krise suchen viele Anleger aus Angst vor der Haftung nach Möglichkeiten, sich von der Gesellschaft zu lösen – häufig in der irrigen Vorstellung, sie könnten sich rückwirkend von ihren Zahlungspflichten befreien, während sie sich tatsächlich allenfalls mit Wirkung für die Zukunft von der Gesellschaft lösen können.
Es besteht kein Anspruch auf Rückgewähr der ursprünglichen Einlage. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Nachschusspflichten sind ggf. auch von dem Ausscheidenden zu erfüllen. Der Ausscheidende haftet zudem nicht nur für die in der Vergangenheit fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit, sondern ggf. auch für Verbindlichkeiten, die in einem Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft fällig werden, wenn sie bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden.
b) Nichtzahlen der Nachschüsse
Viele Anleger ignorieren die Sanierungskonzepte und Nachschussforderungen. Auch das kann teuer werden.
Wegen der Ausgestaltung vieler Gesellschaftsverträge besteht laut einem Urteil des BGH vom 04.07.2005 (Az: II ZR 354/08) und einem weiteren Urteil vom 23.01.2006 (Az: II ZR 126/04) zwar nur dann eine Nachschusspflicht, wenn der Gesellschaftsvertrag Ausmaß und Umfang rechnerisch genau darstellt und dies ist oft nicht der Fall. Aber: Unter Umständen können die Nichtzahler aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden – und muss dann im Zweifel den sog. Auseinandersetzungsfehlbetrag (§ 739 BGB) leisten, der die bisher geleisteten Beiträge und Nachschüsse erheblich übersteigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2009, Az: II ZR 240/08).
c) Auflösung / Liquidation
Die Auflösung hat die Liquidation, also Auseinandersetzung, der Gesellschaft zur Folge. Dabei können die Gesellschafter grundsätzlich keine Einzelansprüche (Auszahlung von Einlagen, Erstattung von Aufwendungen etc.) geltend machen. Diese Ansprüche sind vielmehr Bestandteil der planmäßigen Abwicklung (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur statt vieler DStR 2002, 228). Am Ende steht wieder eine sog. Auseinandersetzungsbilanz, die ggf. einen Auseinandersetzungsfehlbetrag ausweist, den die Gesellschafter ausgleichen müssen.
d) Umwandlung GbR in KG
Eine Möglichkeit könnte – in Absprache mit den Gläubigern – die Umwandlung der GbR in eine KG sein. Die Gesellschafter hätten dann zumindest die Sicherheit, dass sie über die eingetragene Haftsumme hinaus für zukünftig begründete Verbindlichkeiten nicht mehr in Anspruch genommen werden. Für bis dahin ausgelaufene Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter aber nach den oben dargestellten Grundsätzen.
e) Insolvenz des Fonds
Können die Nachschüsse nicht oder nicht rechtzeitig eingesammelt werden und scheitern auch andere Möglichkeiten zur Schließung etwaiger Deckungslücken, bleibt in letzter Konsequenz evtl. nur der Weg zum Insolvenzgericht. Der BGB-Gesellschafter haftet in der Insolvenz gegenüber dem Insolvenzverwalter für alle die Beträge, die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich sind als Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar nach § 128 HGB analog und nicht beschränkt auf die quotale Beteiligung an dem Fonds.
Theoretisch kann der Gesellschafter dann zwar im Innenverhältnis bei den Mitgesellschaftern Rückgriff nehmen; der vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommene Gesellschafter trägt aber das volle Risiko der Durchsetzung und Vollstreckung seines quotalen Ausgleichsanspruchs gegen seine Mitgesellschafter.
Bei Fragen zu diesem Themengebiet kontaktieren Sie bitte Herrn Rechtsanwalt Olaf Handschuh.