Mit der europäischen Krankenversicherungskarte besteht für gesetzlich krankenversicherte Personen auch im europäischen Ausland ein Anspruch auf medizinische Leistungen, die aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit medizinisch notwendig sind. Die hierfür anfallenden Kosten werden von der jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung des Versicherten getragen. Hierbei gilt allerdings, dass die Leistungen im jeweiligen Reiseland nur insoweit übernommen werden, wie auch der ausländische Kostenträger die Kosten übernimmt.
In diesem Zusammenhang ergeben sich immer wieder Probleme bei der Übernahme von Einsatzkosten eines Rettungshubschraubers, z.B. bei einem medizinisch notwendigen Abtransport aus einem Skigebiet.
In dem hier zugrunde liegenden Fall, in dem ein Mandant in einem österreichischen Skigebiet verunglückt war, versagte die Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung für einen medizinisch notwendigen Rettungshubschraubereinsatz unter dem Hinweis, dass es sich nicht um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gehandelt habe.
Dies erscheint gerade bei einem medizinisch notwendigen Rettungseinsatz fragwürdig.
Wie sich jedoch herausstellte lohnt es sich durchaus, nach einer Ablehnung der Kostenübernahme, bei der jeweiligen Krankenkasse noch einmal genau nachzufragen. Denn, nachdem die Krankenkasse nach Aufforderung unsererseits den ausländischen Kostenträger eingeschaltet hatte, teilte sie mit, dass in Österreich eine entsprechende Pauschale von 894,93 € (nach Abzug einer gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 10,00€) erstattet worden wäre, mithin die Kosten in dieser Höhe übernommen werden.
Zwar sind dies nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Rettungstransportes, jedoch ist festzuhalten, dass die Auffassung es würde in einem solchen Fall keinerlei Anspruch auf Kostenerstattung bestehen, nicht zutreffend ist.
Deshalb: Lassen sie sich von ihrer Krankenkasse in derartigen Fällen nicht sofort abweisen. Fragen sie gezielt nach!