Auch wenn sich Gesellschafter einig sind und übereinstimmend Beschlüsse fassen, sollte auf die genaue und eindeutige Formulierung geachtet werden: Die Beteiligten, eine GmbH und ihr Geschäftsführer, begehren die Eintragung der Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § BGB § 181 BGB in das Handelsregister. Die Gesellschafterversammlung der GmbH hatte Folgendes beschlossen: „ S. … vertritt als alleiniger Geschäftsführer die Gesellschaft. Eine Befreiung von der Beschränkung des § BGB § 181 BGB ist gegeben.“ Auf den Antrag, im Handelsregister einzutragen, der Geschäftsführer sei von den Beschränkungen des § BGB § 181 BGB befreit, erließ das Registergericht eine Zwischenverfügung: Eine Eintragung könne nicht erfolgen, da es an einem der Anmeldung entsprechenden Gesellschafterbeschluss fehle. Der Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung half das Erstgericht nicht ab (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.2.2015 – 12 W 129/15).
Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet. Die Regelung des § BGB § 181 BGB enthalte zwei verschiedene Verbote: Danach könne ein Geschäftsführer die GmbH weder bei einem Geschäft sich selbst, also mit dem Geschäftsführer, vertreten (Insichgeschäft) noch bei einem Geschäft mit einem Dritten, etwa einer anderen Gesellschaft, dessen Vertreter er ist (Mehrfachvertretung). Das zur Bestellung der Geschäftsführer berufene Organ könne ganz oder teilweise von diesen Verboten des § BGB § 181 BGB befreien, möglich sei auch die Beschränkung der Befreiung auf einen der beiden in § BGB § 181 BGB geregelten Fälle.
Neben der Legitimation der Anmelder und der Vollständigkeit der beizufügenden Urkunden überprüft das Registergericht vor allem auch die Übereinstimmung von Anmeldungsinhalt und Gesellschafterbeschluss. Dieser Abgleich führte im vorliegenden Fall zur Beanstandung: Dem Gesellschafterbeschluss ließ sich die (eindeutig) angemeldete Generalbefreiung von § BGB § 181 BGB nicht eindeutig entnehmen. Der Beschlusswortlaut sollte daher von vornherein klar und unmissverständlich formuliert werden. Diese Klarstellung könnte beispielsweise wie folgt lauten: „Der Geschäftsführer wird von den Beschränkungen des § BGB § 181 BGB befreit. Ihm ist es daher gestattet, im Namen der Gesellschaft sowohl mit sich im eigenen Namen als auch als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.“