Wiederholt ist in jüngster Vergangenheit von Handelsvertretern gegenüber dem Unternehmen gefordert worden, dass ihnen die ihnen zustehenden Buchauszüge in einer bestimmten Form zur Verfügung gestellt werden. Teilweise ist sogar verlangt worden, dass dem Handelsvertreter dieser Buchauszug in digitaler Form zur Verfügung gestellt wird.
Diesem Formverlangen eines Handelsvertreters hat das OLG München nun durch Urteil vom 19.07.2017 (Az. 7 U 3387/16) eine eindeutige Absage erteilt. Das OLG München hat festgehalten, dass das Unternehmen bei der Wahl der Form, mit der der Buchauszug erteilt wird, grundsätzlich frei ist. Damit sind die Unternehmen nicht verpflichtet, technische Einrichtungen vorzuhalten, die die Erstellung von „EDV-verwertbaren“ Buchauszügen ermöglichen.
Zwar sei ein Unternehmen verpflichtet, einen Buchauszug klar und übersichtlich zu gestalten, in welcher Form dieser Buchauszug zu erstellen sei, ergebe sich aber nicht aus § 87 c II HGB. Hier habe das Unternehmen dann eine eigene Entscheidungsbefugnis.
Autor:
Olaf Handschuh
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht