Das Bundesarbeitsgericht hat ein weiteres richtungsweisendes Urteil im Bereich der privaten Nutzung einer dienstlichen Computeranlage verkündet.
 
Ein bei einer Justizbehörde als „IT-Verantwortlicher“ beschäftigter Arbeitnehmer war u.a. zuständig für die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs – etwa von Datensicherungsbändern, CD’s und DVD’s. Anfang März 2013 räumte ein Wachmeister der Justizbehörde in einem Personalgespräch ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung von CD-Covern genutzt zu haben. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Geschäftsprüfung auf den Festplatten des vom Arbeitnehmer genutzten Rechners wurden mehr als 6.400 e-Book-, Bild-, Audio- und Video-Dateien vorgefunden. Zudem war ein Programm installiert, welches geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller von e-Book-, Bild-, Audio- und Video-Dateien zu umgehen. Es stellte sich ferner heraus, dass der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum etwa 1.100 DVD’s bearbeitet hatte, im gleichen Zeitraum gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert wurden. Der Arbeitnehmer räumte dann im Verlauf der Ermittlungen ein, Kopien gemacht zu haben, auch für andere Mitarbeiter. Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich fristlos. Nachdem die Vorinstanzen der daraufhin vom Arbeitnehmer erhobenen Kündigungsschutzklage stattgaben, hatte die Revision des Arbeitgebers Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen an das Bundesarbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung auch dann in Betracht kommt, wenn ein Arbeitnehmer nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt und das Herstellen von Raubkopien durch diese bewusst ermöglicht habe. Aus der möglichen Erlaubnis, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, durfte der Arbeitnehmer nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.