Neuerdings melden sich wieder vermehrt Insolvenzverwalter von Schifffahrtsfonds (beispielhaft MS Vulkan Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG) bei Kommanditisten, die diesen Fonds als Anleger beigetreten sind und von diesen Fonds vor dessen Insolvenz Zahlungen erhalten haben. Bei diesen Forderungen der Insolvenzverwalter ist genau zu prüfen, ob die teilweise mit seitenlanger Begründung und Zitaten von Urteilen behaupteten Ansprüche überhaupt bestehen.
Verwiesen wird auf die §§ 172 Abs. 1, Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB, wonach gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen sind.
Eine derartige gewinnunabhängige Ausschüttung liegt aber nur vor, wenn die Gesellschaft keine Gewinne erzielt hat. Daher ist zunächst erst einmal genau zu prüfen, ob nicht Gewinnausweisungen Grundlage der Ausschüttungen waren. Hier lohnt sich auch Einblick in die Konzeption des Fonds, dem man beigetreten ist.
Derartige Ansprüche von Insolvenzverwaltern sind aber auch nur dann begründet, wenn die Gläubiger der Gesellschaft aus der vorhandenen Insolvenzmasse nicht vollständig befriedigt werden können.
Auch hier ist daher genau zu prüfen, in welcher Höhe überhaupt Forderungen von Gläubigern rechtskräftig festgestellt worden sind.
Auch ein möglicher Eintritt der Verjährung ist zu prüfen. Hierfür sind Unterlagen hinsichtlich des Fonds zu überprüfen.
Derartige Forderungen von Insolvenzverwaltern müssen sicherlich beachtet werden, brauchen aber nicht unbedingt sofort befolgt und erfüllt zu werden. Eine genaue rechtliche Prüfung hat wiederholt dazu geführt, dass sich derartige Ansprüche von Insolvenzverwaltern gerichtlich nicht durchsetzen ließen.
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Autor:
Olaf Handschuh
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht