Der Bundestag hat am 27.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Dieses Gesetz ist jetzt wirksam. Es befreit die Geschäftsführer von einer GmbH und die Vorstände einer AG von ihrer Insolvenzantragspflicht gemäß § 15 a InsO für den Fall, dass eine Zahlungsunfähigkeit und/oder eine Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und eine Aussicht besteht, dass die eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Dieses Gesetz gilt auch für den Vorstand eines Vereins.
Ob die Voraussetzungen für den nunmehr gesetzlich ermöglichten Wegfalls der Insolvenzantragspflicht vorliegen, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, um zivilrechtliche Haftungsgefahren und strafrechtliche Sanktionen zu verhindern. Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG sollten aufgrund dieses Gesetzes nicht zu leichtfertig davon ausgehen, dass eine Insolvenzantragspflicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bestehe. Nur eine sorgfältige rechtliche und betriebswirtschaftliche Analyse gibt hier den Leitungsorganen von Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit.
Interessant ist die weitere gesetzliche Vermutung, die unterstellt, eine erst nach dem 31.12.2019 eingetretene Zahlungsunfähigkeit beruhe auf den Auswirkungen der COVID -19-Pandemie. Damit hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung aufgestellt, eine nach dem 31.12.2019 eingetretene Zahlungsunfähigkeit beruhe auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.
Insgesamt erleichtert diese gesetzliche Regelung den Fortbestand von vielen Unternehmen im Hinblick auf die bisher geltende Insolvenzantragspflicht, gleichwohl ist eine sorgfältige rechtliche Prüfung für jedes Geschäftsführungsorgan angezeigt.
Weitere Informationen über unsere Leistungen zu diesem Thema und unsere Kontaktdaten erhalten Sie im Bereich Insolvenzrecht.

Autor:
Olaf Handschuh
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht