Der Europäische Gerichtshof hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch nicht untergeht. Diese auf den ersten Blick seltsam anmutende Rechtsprechung wird nunmehr von den deutschen Arbeitsgerichten übernommen. So hat das Arbeitsgericht Berlin beispielsweise mit Urteil vom 07.10.2015 entschieden, dass der Urlaubsanspruch nach dem Tod des Arbeitnehmers zu einem Abgeltungsanspruch der Erben wird.
    
Dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt seines Todes bereits acht Monate arbeitsunfähig. Zum Zeitpunkt seines Todes hätte der Arbeitnehmer Anspruch gehabt auf mindestens 140,5 offene Tage Jahresurlaub. Da durch den Tod des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis beendet wurde, hat die Alleinerbin des verstorbenen Arbeitnehmers, die Ehefrau, Abgeltungsansprüche für die nicht genommenen Urlaubstage geltend gemacht. Das im ersten Rechtszug entscheidende Gericht wies die Klage der Ehefrau mit der Begründung ab, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Anspruch auf Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaubs im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers untergeht. Nach einer Vorlage durch das Landesarbeitsgericht hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht. Der Europäische Gerichtshof hat auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, wonach der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, wie sie die europäischen Richtlinien vorsehen.

Weiter hat der europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass er bereits mehrfach festgestellt hatte, dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat und es deshalb nicht möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, einen Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm wegen des Umstandes, dass er keinen Urlaub nehmen konnte auf Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eben jener Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch nicht in finanzieller Form vorenthalten wird. Im Lichte dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof dann entschieden, dass der Tod eines Arbeitnehmers kein Ereignis ist, welches eine Umwandlung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht verbrauchten Jahresurlaub verhindert. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt, dass eine Urlaubsabgeltung nach dem Tode des Arbeitnehmers nicht davon abhängig ist, dass im Vorfeld ein Urlaubsantrag vom Arbeitnehmer gestellt wurde.

Mit dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof wieder einmal eine ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gekippt, der zu Folge Urlaubs- und mithin Urlaubsabgeltungsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehen, also nicht von den Erben geltend gemacht werden können.

Das Arbeitsgericht Berlin ist mit seinem Urteil vom 07.10.2015 der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gefolgt und hat entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entschieden, dass ein Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht, sondern sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umwandelt.