Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt kraft Gesetzes einem Wettbewerbsverbot hinsichtlich der von ihm vertretenen GmbH. Dieses folgt aus der Organstellung des GmbH-Geschäftsführers.

Durch die Insolvenz der GmbH ändert sich an der Organstellung des GmbH-Geschäftsführers nichts, daran ändert auch das Übergehen der Verfügungsmacht auf den Insolvenzverwalter nichts. Zuletzt durch Beschluss vom 2.6.2020 hat das OLG Rostock erneut entschieden, dass trotz möglicher praktischer Schwierigkeiten des Geschäftsführers, sich seiner Organstellung nach Insolvenzeröffnung zu entledigen, dieses kein Grund sei, von einer automatischen Aufhebung des Wettbewerbsverbots des GmbH-Geschäftsführers bei einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH auszugehen.

Für GmbH-Geschäftsführer gilt es daher darauf zu achten, schon vor einer Insolvenzantragsstellung das Problemfeld des weiter existierenden Wettbewerbsverbots im Auge zu behalten. Rechtlich lässt sich ein derartiges weiter existierendes Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer durch geeignete gesellschaftsrechtliche Maßnahmen im Ergebnis neutralisieren.

Autor:
Olaf Handschuh
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht