Der Bundesgerichtshof entschied
BGH vom 4.7.2017 – Az. XI ZR 562/15, XI ZR 233/16,
dass Banken von Unternehmern bei Abschluss eines Darlehensvertrages keine zusätzlichen "Bearbeitungsentgelte" verlangen dürfen. Danach sind vorformulierte Klauseln in Verträgen, nach welchen die Bank laufzeitunabhängige Gebühren erhebt, unwirksam. Die klagenden Unternehmen wehrten sich gegen Bestimmungen in ihren abgeschlossenen Darlehensverträgen, wonach sie verpflichtet sind, den Banken ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt", respektive eine "Bearbeitungsgebühr", zu entrichten. Schon vor zwei Jahren hatte der BGH eine solche Entscheidung für Verbraucherdarlehen getroffen
BGH vom 13.5.2014 – Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12,
wonach Banken keine Gebühren für Tätigkeiten verlangen dürfen, die sie überwiegend im eigenen Interesse ausüben. Dies ist insbesondere bei der Prüfung und Bearbeitung von Kreditverträgen der Fall.
Diese Rechtsprechung weitete der BGH nun auf Unternehmenskredite aus. Der Versuch, Kosten in einem von der Laufzeit unabhängigen Extra-Posten auf die Kunden abzuwälzen, benachteilige diese unangemessen. Für Unternehmer gilt nach der neuen Entscheidung nichts anderes: Es sei nicht ersichtlich, warum sie vor einer einseitigen Gestaltungsmacht der Banken weniger geschützt werden müssten als Privatleute, so der Gerichtshof.
Von dem Grundsatzurteil profitieren nicht nur diejenigen, die erst in Zukunft einen Kredit aufnehmen, da nunmehr auch Unternehmer, Gewerbetreibende und Selbständige einen Anspruch auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühren haben. Allerdings ist die Verjährungsfrist von drei Jahren im Rahmen der Geltendmachung eines solchen Anspruchs zu berücksichtigen.