Seit etwa 20 Jahren wird die D & O-Versicherung für Geschäftsführer zur Absicherung gegen Schadensersatzansprüche angeboten, viele Geschäftsführer haben darauf vertraut, durch eine D & O-Versicherung umfassend gegen Haftungsansprüche versichert zu sein.

Diese Hoffnung von Geschäftsführern war mehr als trügerisch, wie sich nun durch zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten herausstellt.

Zunächst hatte schon das OLG Celle durch einen Beschluss vom 01.04.2016 (Az. 8 W 20/16) Bedenken formuliert, ob ein Haftungsanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG überhaupt vom Versicherungsvertrag einer D & O-Versicherung umfasst sei.

Nun ist es zum Paukenschlag gekommen.

Das OLG Düsseldorf hat jetzt durch Urteil vom 20.07.2018 (Az. I-4 U 93/16) entschieden, dass ein gem. § 64 S. 1 GmbHG gegen den Geschäftsführer geltend gemachter Zahlungsanspruch nicht durch eine D & O-Versicherung abgedeckt sei. Denn ein Schaden sei nicht bei der insolventen Gesellschaft entstanden, sondern bei deren Gläubigern.

Geschäftsführer müssen daher zur Kenntnis nehmen, dass sie sich bei Abschluss einer D & O-Versicherung in einer trügerischen Sicherheit gewähnt haben.

Daher ist es Geschäftsführern dringendst anzuraten, bei ihrer D & O-Versicherung sich durch einen Nachtrag bestätigen zu lassen, dass auch Ansprüche aus § 64 GmbHG als Schadensersatzanspruch verstanden und vom Versicherungsschutz gedeckt werden.

Dieser Deckungsumfang sollte bei Neuabschlüssen von D & O-Versicherungen auf jeden Fall als Zusatz in die Versicherungsbedingungen ausdrücklich aufgenommen werden. Hier gibt es dringenden Handlungsbedarf für Geschäftsführer, um persönliche Inanspruchnahmen ohne Versicherungsschutz zu verhindern.

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Olaf Handschuh

Autor:
Olaf Handschuh
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht