Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer relativiert
Bei anstehenden Kündigungen bestand bei mehreren Arbeitnehmern immer schon das Problem der Sozialauswahl. Da nach dem Kündigungsschutzgesetz die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltsverpflichtungen sowie die Schwerbehinderung zwingend zu berücksichtigen sind und die Rechtsprechung von dem Arbeitgeber die Aufstellung eines Punkteschemas fordert, war es immer schon schwierig, ältere Arbeitnehmer zu kündigen. Denn allein wegen des hohen Lebensalters mussten viele Punkte für das Alter vergeben werden. Als Arbeitgeber konnte man sich gezwungen sehen, daher nur die jungen, leistungsstarken und gut ausgebildeten Arbeitnehmer zu kündigen, um hohe Abfindungen zu vermeiden. Zur Erhaltung einer gesunden Altersstruktur, half die Rechtsprechung mit der Möglichkeit, Altersgruppen z. B. in Zehn-Jahres-Schritten zu bilden und dann jeweils in der Altersgruppe die Sozialauswahl durchzuführen. Mit dem Inkrafttreten des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sollte unter anderem eine Altersdiskriminierung beseitigt werden. Hierzu meinte zuletzt eine Arbeitnehmerin, eine Sozialauswahl unter der Bildung von Altersgruppen sei unzulässig, da sie als ältere Arbeitnehmerin gegenüber jüngeren benachteiligt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit einer weiteren neuen Entscheidung vom 15.12.2011 klargestellt, dass Altersgruppenbildungen zulässig sind und hierauf eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage nicht gestützt werden kann.
Im Ergebnis ist dies sehr zu begrüßen, ermöglicht dies doch den Unternehmen den Erhalt einer guten Altersstruktur in der Belegschaft und verhindert einen überzogenen Schutz älterer Arbeitnehmer zu Lasten der jüngeren Mitarbeiter.