Nachfolgend möchten wir einen Überblick über das Thema Kurzarbeit vermitteln und damit Reaktionsmöglichkeiten auf den krisenbedingten Arbeitsausfall aufzeigen. Denn möglicherweise sind Sie völlig überraschend in eine Situation gelangt, die Sie nicht voraussehen konnten und die Reaktionen erfordert, mit denen Sie vor kurzem noch gar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen konnten. Denn die Einführung von Kurzarbeit ermöglicht es Ihnen, in Zeiten krisenbedingten Arbeitsausfalls die Personalkosten zu senken.

Den Medien ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des sogenannten Kurzarbeitergeldes deutlich erleichtert worden sind. Was aber bedeutet dieses in der Praxis?

Zunächst müssen die Begriffe Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld richtig eingeordnet werden. Kurzarbeit bedeutet die Übereinkunft im Betrieb, die Arbeitszeit teilweise oder auch ganz herunterzufahren. Damit geht ein Entgeltausfall bei dem jeweiligen Arbeitnehmer einher. Die – jedenfalls teilweise – Kompensation dieses Entgeltausfalls regelt das sogenannte Kurzarbeitergeld. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit ist also die Folge der Anordnung von Kurzarbeit im Betrieb.

Derjenige Gehaltsbestandteil, der durch die Kurzarbeit im Betrieb zunächst wegfällt, wird durch das Kurzarbeitergeld nach Maßgabe der bekannten Sätze des Arbeitslosengeldes durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Je nach Familienstand werden also 60 % oder 67 % (Arbeitnehmer mit unterhaltspflichtigem Kind) des ausgefallenen Arbeitsentgeltes übernommen. Dazu ein kurzes Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient normalerweise 4.000,00 € brutto im Monat. Es wird im Betrieb vereinbart, die Arbeitszeit im Wege der Kurzarbeit und 50 % zu reduzieren. Für die Ermittlung des Entgelts des Arbeitnehmers bedeutet dies folgendes:

Für die 50 % tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer 2.000,00 € brutto vom Arbeitgeber.

Für die 50 % Arbeitsausfall erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, also im Falle eines Alleinstehenden ohne Kinder 60 % des ausgefallenen Entgeltes, also 1.200,00 € brutto.

Insgesamt stehen dem Arbeitnehmer also 3.200,00 € brutto zur Verfügung. Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, die Bezüge aufzustocken, dieses allerdings freiwillig.

Die Kurzarbeit kann bis zur sogenannten Kurzarbeit Null gehen. In diesem Falle besteht die Möglichkeit, Urlaubsansprüche der Belegschaft für die Zeit einer solchen Kurzarbeit Null zeitanteilig zu kürzen.

Auch das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber abgerechnet und ausgezahlt. Die Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt an den Arbeitgeber. Das Kurzarbeitergeld muss in der Folge auch vom Arbeitgeber beantragt werden.

Die Einführung von Kurzarbeit setzt eine Rechtsgrundlage voraus. Kurzarbeit kann nicht ohne weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Es ist erforderlich, dass eine kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Rechtsgrundlage besteht. Diese kann auf einem Tarifvertrag beruhen oder aber auf entsprechenden Klauseln zur Kurzarbeit in den jeweiligen Arbeitsverträgen. Sollte bei Ihnen ein Betriebsrat bestehen, so hat dieser im konkreten Fall zwingend mitzubestimmen.

Wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen, kann der Arbeitsausfall bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Kurzarbeitergeld frühestens für denjenigen Monat geleistet werden kann, indem der Arbeitsausfall gegenüber der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Für die Anzeige steht bei der örtlichen Arbeitsagentur ein entsprechender Vordruck (KUG101) zur Verfügung. Im Rahmen dieser Anzeige sind die Gründe, die zu der Gewährung von Kurzarbeitergeld fühlen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Daraufhin ergeht ein Bescheid der Agentur für Arbeit in dem vorläufig festgestellt wird, ob ein erheblicher Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen.

Sodann stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit für jeden von Kurzarbeit betroffenen Monat einen Leistungsantrag. Auch hierfür stehen Vordrucke bei den Agenturen für Arbeit zur Verfügung (KUG 107 und KUG108). Für diese Anträge gelten Ausschlussfristen, sodass es sich empfiehlt, im Wege der üblichen Abrechnung auch diese Anträge abzuarbeiten, sodass es gar nicht erst zu einer Verzögerung kommen kann.

Natürlich stehen wir Ihnen für ergänzende Auskünfte gerne zur Verfügung, nehmen Sie bei Fragen Kontakt mit unserer Kanzlei auf. Wir wünschen Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund.

Bodo Winkler

Autor:
Bodo Winkler
Fachanwalt für Arbeitsrecht