BAG Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem eine Kündigungsfrist für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer von jeweils 3 Jahren vereinbart worden war. Diese Vereinbarung war in einem von dem Arbeitgeber verwandten Vertragsentwurf enthalten.
Grundsätzlich ist die Verlängerung der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers so lange zulässig, wie die für den Arbeitnehmer geltende Frist nicht länger ist als diejenige, die für den Arbeitgeber gilt. Vorliegend war die streitgegenständliche Regelung jedoch der inhaltlichen Kontrolle zugänglich, da es sich um einen Mustervertrag gehandelt hat, der bei dem Arbeitgeber regelmäßig zur Anwendung gelangt ist oder gelangen sollte. Damit handelte es sich um sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer besonders strengen Kontrolle unterliegen.
Aufgrund der tatsächlichen Umstände sah das Bundesarbeitsgericht hier eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und hat die Regelung daher für unwirksam erachtet. Im Ergebnis ist das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass die derart verlängerte Frist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit darstellt, die ihrerseits durch Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt ist. Zwar war im konkreten Fall die beiderseitige Verlängerung der Frist mit einer Gehaltserhöhung für den Arbeitnehmer verbunden. Dies hat das Gericht allerdings nicht als ausreichend erachtet, den Eingriff in das vorgenannte Grundrecht auszugleichen.
Wenn eine derart lange Kündigungsfrist gewollt ist, dann sollte dies einzelvertraglich im beiderseitigen Einvernehmen geregelt werden, um dann im Nachgang diese Gestaltung einer AGB-Kontrolle zu entziehen. In allen bereits geregelten Fällen empfiehlt es sich, die jeweils getroffenen Regelungen kritisch im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu prüfen.
Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht