Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 14.02.2018 eine Klage eines Leiharbeitnehmers abgewiesen, die darauf abzielte, den gleichen Lohn zu erhalten, den der Betrieb, an den er ausgeliehen war, seinen Festangestellten zahlte.
Der Leiharbeitnehmer befand sich im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu dem Personaldienstleister im Anwendungsbereich eines Tarifvertrages. Dieser Tarifvertrag war abgeschlossen worden zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Nach den in diesem Tarifvertrag geregelten Vergütungen wurde der Leiharbeitnehmer bezahlt. Eingesetzt wurde der Leiharbeitnehmer in einem Betrieb, in dem für die Stammbelegschaft die Tarifverträge in der Metall- und Elektrobranche galten, so dass sich danach auch die Zahlung der Vergütung der Stammbelegschaft richtete. Die Vergütung nach dem Tarifvertrag, der für die Festangestellten galt, war deutlich höher als diejenige, die für den Leiharbeitnehmer galt. Auf diesen Umstand hat der Leiharbeitnehmer seine Klage gestützt und sieht darin eine Verletzung des sog. Equal-Pay-Grundsatzes. Der Equal-Pay-Grundsatz ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG geregelt. Dieser besagt, dass der Verleiher verpflichtet ist, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Abweichend davon enthält Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift eine sog. Tariföffnungsklausel, die es den Tarifvertragsparteien erlaubt, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Das Arbeitsgericht Gießen ist zu der Ansicht gelangt, dass durch den Tarifvertrag zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister und dem Deutschen Gewerkschaftsbund in zulässiger Weise von dem Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werde und hat die Klage des Leiharbeitnehmers auf gleiche Vergütung in der Folge abgewiesen.
Da es sich hier um eine Grundsatzfrage handelt, ist davon auszugehen, dass weitere Instanzen in Anspruch genommen werden. Daran, dass folgende Instanzen zu einem anderen Ergebnis gelangen werden, kann man jedenfalls Zweifel haben. Wir werden weiter darüber berichten.
Autor:
Bodo Winkler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht