In Zeiten stagnierender Absätze und schwankender Märkte prosperieren nicht nur Zeitarbeitsfirmen, die Leiharbeitnehmer an entleihende Unternehmen entsenden. Es sind hierbei sich ständig wiederholende Fehler zu beobachten, die Darlegungslast und die Verjährung der Ansprüche betreffen.
Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist inzwischen nicht mehr fraglich, ob der Leiharbeitnehmer denselben Lohn verlangen darf, der an Arbeitnehmer des entleihenden Betriebes gezahlt wird. Der Leiharbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf gleiche Bezahlung, den „Equal Pay“.
Bei der Durchsetzung dieses Anspruchs im Prozess ergeben sich oftmals Darlegungsschwierigkeiten für den Leiharbeitnehmer, denen er aber mit Hilfe seines Auskunftsanspruchs gem. § 13AÜG begegnen kann. Wenn er diesen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verleiher geltend macht, ist dieser im Rahmen der abgestuften Darlegungslast dann gehalten, die maßgeblichen Umstände der Auskunft zu bestreiten.
Ohne Verweisung auf § 13 AÜG müsste der Leiharbeitnehmer alle für die Berechnung des angemessenen Lohnes erforderlichen Tatsachen vortragen. Dies erschwert indes die entsprechende Geltendmachung.
Es ist zudem zu beachten, dass das AÜG von dem Gebot der Gleichbehandlung („Equal Pay“) ein Abweichen durch Tarifvertrag erlaubt. Selbst nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren, dies folgt aus § 9 Nr. 2 AÜG. Folge ist dann, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tarifvertraglich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
Auf die Verjährung der sog. „Equal Pay“ Ansprüche ist hinsichtlich der Kenntnis auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB abzustellen. Danach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt und grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Für den Verjährungsbeginn ist es daher hinreichend, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Tatsache hat, dass vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers mehr verdienen als er selbst.
Die Ansprüche verjähren dann gem. „§§ 195, 199 Abs. 1 BGB, sofern nicht besondere Tatbestände der §§ 196 und 197 BGB eingreifen, innerhalb von drei Jahren.
Die Kenntnis dieser Fristen nutzt nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch Arbeitgebern.