Seit 01.01.2015 gilt in Deutschland ein nahezu flächendeckender Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde.

Grundlage ist das von der großen Koalition beschlossene Mindestlohngesetz.

Grundsätzlich haben alle abhängig Beschäftigten Anspruch auf den Mindestlohn, auf den sie auch nicht wirksam verzichten können.

Betroffen sind mehrere Millionen Beschäftigte, wobei es Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gibt. Die Ausnahmen sind allerdings auf einige wenige Fallgruppen beschränkt.

Nicht erfasst vom Mindestlohn sind z. B. Auszubildende, ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer sowie Kinder- und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss.

Des Weiteren gelten Ausnahmen für Praktikantinnen und Praktikanten, wobei hier nach der Art des Praktikums und der Praktikumsdauer zu differenzieren ist. Einige Praktika, die maximal drei Monate dauern, sind vom Mindestlohngesetz nicht erfasst. In Einzelfällen sind auch Praktika mit einer Dauer von mehr als drei Monaten ausgenommen. In diesem Zusammenhang kommt der Frage besondere Bedeutung zu, ob es sich tatsächlich um ein Praktikum oder um ein verdecktes Arbeitsverhältnis handelt. Die darin enthaltene Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber ist offensichtlich, so dass es angeraten ist, auch Verträge für Praktikanten zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

Weitere Ausnahmen gelten für Langzeitarbeitslose, Saisonarbeiter und Zeitungszusteller.

Hier gibt es Übergangsfristen.

Auch Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn. Auch hier kann es erforderlich sein, die zu leistenden Arbeitsstunden bzw. den zugrundeliegenden Vertrag zu prüfen und gegebenenfalls ändern.

Vorsicht ist insbesondere auch bei der Beauftragung von Subunternehmern geboten. Mehr als zuvor ist es ratsam, sich von Subunternehmern Garantien dafür geben zu lassen, dass sie den Mindestlohn tatsächlich zahlen.

Ob und inwieweit der Mindestlohn dazu führen wird, dass keine neue Stellen geschaffen werden, bleibt abzuwarten. In jedem Fall kann es zu einer Erhöhung der Sozialabgaben kommen.

Interessant bei der Berechnung der Arbeitszeit als Bezugspunkt für den gesetzlichen Mindestlohn ist die Frage, welche Zeiten hier einzubeziehen sind. Für Minijobber und geringfügig Beschäftigte ist auf § 17 MiLoG hinzuweisen, wonach Arbeitgeber Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich des Beginns, des Endes und der Dauer der täglichen Arbeitszeit treffen.

Diese und viele weitere Rechtsfragen, die durch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auftreten werden, sollten im Einzelfall unter Zugrundelegung der konkreten Umstände geprüft werden.