Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf („Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“) vorgelegt, welcher zum wiederholten Male die Insolvenzordnung ändern soll.

Ziel ist es, mit dieser Gesetzesänderung insbesondere das Anfechtungsrecht nach den §§ 129 ff. InsO, hier speziell § 133 InsO, einzuschränken. Insbesondere im Hinblick auf § 133 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Wirtschaftsverkehr nach der bis dato geltenden Regelung mit unverhältnismäßigen und unkalkulierbaren Risiken belastet wird und sich das Insolvenzanfechtungsrecht aus diesem Grund auch in der Beratungspraxis nicht mehr angemessen vermitteln lässt. Die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in den letzten Jahren erfolgte Ausdifferenzierung der einzelnen Tatbestandsmerkmale und die außerordentliche Komplexität haben nicht selten zu einer Überforderung der Instanzengerichte geführt.
    
Vorbehaltloser Grund zum Jubeln besteht dennoch nicht. Die geplanten, wesentlichen Inhalte der Änderung sind die Folgenden:

1. Einschränkung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen nach § 133 InsO
Der bisherige Anfechtungszeitraum soll von 10 Jahren auf 4 Jahre verkürzt werden. Bisher galt zudem die gesetzliche Vermutung, dass der Anfechtungsgegner den schuldnerischen Benachteiligungsvorsatzes kannte, den es sodann zu widerlegen galt. Nach der neuen Regelung soll die Vermutung nunmehr an die Kenntnis der tatsächlich eingetretenen (statt bisher der nur drohenden) Zahlungsunfähigkeit anknüpfen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Gewährung einer kongruenten Deckung eine geschuldete Leistung erbracht wird und dass der Schuldner vor Eintritt der Insolvenz grundsätzlich frei ist zu entscheiden, welche Forderungen er erfüllt.

Hinzu kommt eine wichtige Klarstellung für die Behandlung der praktisch relevanten Fallgruppe der Zahlungserleichterung: Hatte der Anfechtungsgegner mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
Für sonstige Rechtshandlungen wie etwa Vermögensverschiebungen oder Bankrotthandlungen verbleibt es bei der 10-jährigen Anfechtungsfrist.

2. Einschränkung der Anfechtung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nach dem alten Recht immer als inkongruente Deckung nach § 131 InsO anfechtbar waren, sollen nicht mehr per se anfechtbar sein. Künftig sollen Gläubiger, die von den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch machen, nicht mehr automatisch das Erlangte herausgeben müssen. Anfechtbar soll der Erlös nur dann sein, wenn der Gläubiger bei der Vollstreckung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte.

3. Verzinsung
Bisher war der Anfechtungsanspruch rückwirkend ab Insolvenzeröffnung zu verzinsen. In der Praxis war zu beobachten, dass diese Regelung Anreiz zu einer verzögerten Geltendmachung von begründeten Anfechtungsansprüchen gegeben hatte. Die neue Regelung sieht deshalb vor, dass eine Rückgabeschuld, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, nur unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzuges oder des § 291 BGB zu verzinsen ist und dass darüber hinaus gehende Ansprüche, auch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrages, ausgeschlossen sind. Demgemäß können künftig Zinsen auch nicht mehr als gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen herausverlangt werden.

4. Stärkung des Gläubigerantragsrechtes
Ein Insolvenzantrag soll sich in Zukunft nicht dadurch erledigen, dass der Schuldner die Geldsumme bezahlt, welche zum Insolvenzantrag geführt hat. Das bisher in § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene Erfordernis eines Erstantrages wird gestrichen.

Es bleibt abzuwarten, wie schnell der vorgelegte Gesetzesentwurf vom Bundestag verabschiedet wird.

Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen die Autorin Rechtsanwältin Marianne Poeppel, Fachanwältin für Insolvenzrecht, gern zur Verfügung.