Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22.11.2011 – C-214/10 seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen von langzeiterkrankten Arbeitnehmern präzisiert. Nach der sogenannten Schultz-Hoff-Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 20.01.2009 dürfen nationale Bestimmungen Urlaubsansprüche nicht untergehen lassen, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Arbeitsunfähigkeit seinen gesetzlichen Urlaub nicht nehmen konnte. Nationale Vorschriften, wie § 7 Abs. 3 BUrlG, die den Urlaubsanspruch verfallen lassen, stehen im Widerspruch zu den Regelungen der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Das Bundesarbeitsgericht musste daraufhin seine bestehende Rechtsauffassung ändern und künftig entscheiden, dass der Urlaubsanspruch auch dann nicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen konnte.

Nunmehr ist jedoch absehbar, dass der EuGH der unbegrenzten Kumulierung von Urlaubsansprüchen einen zeitlichen Riegel vorschieben wird. Hierfür gibt es zwar noch keine nationale höchstrichterliche Entscheidung und auch noch keinen Gesetzentwurf. Nach der Auffassung des EuGH ist es geboten, eine nationale Regelung mit einer Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 15 Monate einzuführen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württenberg hat bereits die nationale Vorschrift des § 7 Abs. 3 BUrlG so ausgelegt, dass bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern eine Verfallfrist von 15 Monaten anzunehmen ist. Damit ist nach der neusten Rechtsprechung des EuGH vom 22.11.2011 eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen von langzeiterkrankten Arbeitnehmern über mehrere Jahre nicht mehr geboten.